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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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gegen den Regenten und den Staat. 519

gen Wesen zu thun hat, die sich ihrer Wohlfahrtwegen einer obersten Gewalt unterworfen haben; undda auf die Liebe und Willigkeit der Unterthanen ge-gen den Regenten gar viel ankömmt: so soll er nie-mals unterlassen, ihnen die Nothwendigkeit undRechtmäßigkeit seines Verfahrens überzeugend vor-zustellen und ihnen wenigstens diejenigen Gründemittheilen, die ohne Nachtheil der Staatsgeheim-nisse öffentlich angezeiget werden kennen. In diesemBetracht ist es auch gut, wenn die Edicte undGesetze in einer zierlichen und schönen Schreibart ab-gestufet sind *).

*) Man muß sich in der That verwundern, wie öftersweise und große Regenten zugeben können , daß ihreBefehle und öffentliche Ediere in einer so gar elendenund verworrenen Schreibart abgefasset werden.Man redet in dem hohen Namen des Regenten, undman redet öfters so schlecht, daß sich ein'Mensch vonmittelmäßiger Vernunft zu schämen Ursache hätte,dergleichen schlechte und übel zusammenhängende Ge-danken unter seinem Namen bekannt zu machen, derUndeutlichkeit, die eine schlechte Schreibart gemei-niglich in sich hat, zu geschweigen, die wider denEndzweck solcher Befehle ist. Am meisten nimmtman diese schlechte Schreibart in Landern wahr, wodie Gelehrsamkeit noch in keinem blühenden Zustandeist, und der Fehler liegt gemeiniglich daran, daßdie Edicte von jedem Landescollegio, in dessen Ge-schaffte das Edict einschlägt, abgefasset werden, dienicht allemal mit geschickten Secretairs versehensind. Diesem wäre aber leicht abzuhelfen. wennein Monarch einen Mann hielte, der alle Edicte nachdem von jedem Collegio entworfenen Inhalt in einerschönen Schreibart abfassete.

§. 354 -

Ob nun zwar die Unterthanen, wenn die Gesetzewohl überlegt, genugsam deutlich und zu jedermannsWissenschaft öffentlich bekannt gemacht sind *), von

selbst

Der Regentmuß überseine Befehleund Gesetzehalten.