gegen den Regenten und den Staat, 'zzr
genden Feinde nicht genugsam schützen, ydereine belagerte Stadt entsetzen kgnn, niemals ver-langen, daß die Unterthanen sich und ihre Güthervergeblich dem Feinde aufopfern sollen; indem derStaat aus einer solchen Widersetzlichkeit heute zuTage gemeiniglich wenig Nutzen erlanget. (§. zg?).
§. z6Z.
Ueberhaupt erfordert die Treue eines Untcrtha- , Gie müsse«ncs, daß er, so viel in seinem Vermögen und Kräf- der
ken ist, alle Gefahr und Nachtheil von dem Regen- R-yentmsichtei: und dem Staate abwende; und er muß zu demEnde, wenn es die gemeinschaftliche Wohlfahrt seiner Dispo!nothwendig erfordert, seine Güter, ja sich selbst dem ßA?" ü-er-g'emeinen Wesen überlassen, um den zu der Glück- 'seligkeit des Staats nöthigen Gebrauch davon zumachen. Wenn man ein Mitglied der Republikseyn und die daher entstehenden Vortheile genießenwill: so kann es nach dem Wesen derselben aufkeine andere Art geschehen, als daß man der ober-sten Gewalt eine Verfügung über sich selbst und seinVermögen zugestehen muß, wie es die gemeinschaft-liche Glückseligkeit, daran man Theil hat, erfordert,und diese kann öfters nicht anders, als mit dem Nach-theil einiger Privatpersonen, befördert werden. DieRegierung ist also allerdings befugt, Privatpersonenals Geiseln an den Feind zu geben, und ihre Grund-stücken zu Feldlagern, Festungswerken, Canaienund andern öffentlichen Anstalten, auch wider ihrenWillen, zu gebrauchen. Jedoch weil es allerdingsbillig ist, daß niemand das Unglück des gemeinenWesens allein empfinden, und daß alle Mjtgliedepnach einer gerechten Gleichheit zu der Wohlfahrtdes Staats beytragen müssen: so muß solchen Pri-vatpersonen der erlittene Schade ersetzet werden;pnd wenn es wegen der bedrängten Umstände des
Staats