an dem Besten des Vtaats zu arbeiten. Z49
stehen; und die gemeinschaftliche Wohlfahrt ist ihreeigene Wohlfahrt, weil nicht nur ein jeder Unterthandie Quelle und den Grund vor seine besondere Glück-seligkeit aus dem blühenden Zustande des gemeinenWesens erlangen muß; sondern weil sie auch vordie erworbene zeitliche Vortheile die Dauer und Be-ständigkeit allein in der Glückseligkeit des Staatsfinden können. Es ist offenbar, daß in einem Staate,wenig zeitliche Wohlfahrt zu erwerben steht, dersich in einem schlechten Zustande befindet, und wo we-der Wissenschaften und Künste noch Commercienund andere Gewerbe blühen; und was helfen alleerlangte äußerliche Glücksumsiande, wenn sie durchden Krieg, durch innerliche Unruhen oder durch denVerfall des Staats vernichtet oder wenigstens un-brauchbar gemacht werden. Gleichwie nun ein jederMensch verbunden ist, an seiner eigenen Wohlfahrtzu arbeiten: so muß er auch verpflichtet seyn, zudemBesten des gesammten Staats thätige Bemühun-gen anzuwenden, indem seine eigene Wohlfahrt ohnedie Glückseligkeit des Staats nicht bestehen kann.Ueberdieses erfordert es das Wesen einer Republik,die bloß darauf ankömmt, daß man sich vorgesetzethat mit vereinigten Bemühungen an der gemein-schaftlichen Wohlfahrt zu arbeiten (§. 6.).
§. Z84.
Wenn demnach die Unterthanen ihre Pflicht inder That beobachten wollen; so muß ein jeder, soviel in seinen Kräften und Vermögen steht, zu derWohlfahrt des Staatö durch thätige Bemühungenbeytragen. Niemand darf ein unnützes Mitglieddes gemeinen Wesens seyn. Eine faule Erdenlast,die ihre Tage in einem trägen Müßiggänge zubringt,oder mit Zeitvertreib und sinnlichen Lüsten ver-splittert, beleidiget nicht nur die Republik, die »er-
Ein jedermuß etwa«zur Wohl-fahrt desStaats bey-tragen.