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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Die Gelehr-ten sind hier-zu mehr, alsandere Ein-wohner, ver-pachtet.

Denn wirsind über un-sern Leid,Gliedmaßenund Leben,nur in so weitHerr, als esmit dem Nu-tzen des

Eraaks beste-hen kann.

558 Von der Pflicht der Unterthanen,

wohl erfüllet: so darf man die Einreißung der Bar-barey so leicht nicht befürchten.

' §. Z95-

Diese Pflicht der Gelehrten kann um so wenigereinem Zweifel unterworfen werden, da die allgemeinePflicht der Unterthanen dem Staate nützlich zu wer-den, gar keine Einschränkung leidet. Niemand kannsich derselben entlediget erachten: so lange er die Ei-genschaft eines Unterthanes hat; und am allerwenig-sten können sich die Gelehrten davon frey sprechen,die vermöge ihrer größer» Erkenntniß ungleich mehrals andere Unterthanen das Beste des Staats beför-dern sollten. Die Republik ist allerdings befugt, sichaller Fähigkeiten und Geschicklichkeiten ihrer Mitglie-der zum Behuf der gemeinschaftlichen Wohlfahrt zubedienen (§. 19.); und da man allenthalben den Ge-lehrten eine größere Würde und Hochachtung in demStaate zugesteht, als den meisten andern Untertha-nen : so folget natürlich, daß sie auch mehr alsandere dem Staate nützlich zu werden bemühetseyn sollten.

§. Z94-

Es kann aber diese Pflicht so wenig eingeschrän-ket werden, daß wir vielmehr über unser Leben undGliedmaßen auf keine andere Art Herren sind, alsin so weit es mit dem Nutzen der Republik, den wirzu befördern schuldig sind, bestehen kann. Wennwir also von keinen göttlichen und Naturgesetzen wüß-ten, welche den Selbstmord verbiethen: so würdenwir ihn dennoch wegen dieser Pflicht gegen die Re-publik unterlassen müssen. Dieses erkannten die ge-sitteten Völker des Alterthums, die zwar nach ihrergeringen Erkenntniß von der wahren Gottheit undihres Endzweckes mit denen vernünftigen Geschöpfen,den Selbstmord vor erlaubt hielten, dennoch aber