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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Jedoch «stdie Ruhe imAlter billigzuzulassen.

z6O Von der Pflicht der Unterthanen,

als die Pflichten, die wir dem allerhöchsten Wesenund uns selbst schuldig sind; und es ist offenbarfalsch, daß diese Pflichten nicht neben einander be-stehen können. Auch mitten in dem Getümmel derWelt, und in Erfüllung unserer Schuldigkeiten ge-gen die Republik, kann ein gesetztes Gemüth dietiefste Ehrfurcht gegen den großen Schöpfer, unddie zu, seiner Verehrung und Dienst erforderlichenPflichten beobachten. Man muß sich nur nicht ein-bilden , daß uns Gott durch seinen Dienst ein Gesetzhabe auflegen wollen, welches sehr schwer und ohnegänzliche Abziehung von der Welt nicht zu erfüllenist. Die Endzwecke der allerhöchsten Weisheit müs-sen auf die vollkommenste Art mit einander überein-stimmen. Wenn also die Einrichtung der Republi-ken feiner weisen Absicht gemäß ist, wie man unmög-lich leugnen kann: so muffen auch neben den Pflich-ten, die wir dem gemeinen Wesen schuldig sind, alleandere unsere wahren, nicht aber bloß eingebildetePflichten bestehen und vollkommen erfüllet werdenkönnen. Was würde auch endlich aus der Repu-blik und dem gesellschaftlichen Leben werden, wennjedermann eine geruhige Einsamkeit erwählen, undsich den Pflichten gegen die Republik entziehen wollte ?Es muffen aber entweder alle Unterthanen das Rechthaben, sich dem Dienste der Republik zu entziehen,oder es kann es niemand haben; denn es würde viel-leicht jemand unmöglich fallen, eine bey ihm zuzulas-sende Ausnahme genugsam zu erweisen.

§. zy6.

Jedoch ist eö allerdings billig, daß die Republikdenenjenigen, die ihr bereits genügsame Dienste ge-leistet haben, erlaubet, endlich sich den Diensten undNutzen des Staats zu entziehen, und ihre Tage inRuhe zu beschließen. Wenn ich auch die so nöthige

Vorbe-