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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Erster Abschnitt.

Von der Haushaltungskunstüberhaupt.

§' 4 * 7 '

T^^er Name derHauShaltungSkunsi oder derOe-konomie, kann eigentlich zwey besondernWissenschaften beygeleget werden. Wennman von der Oekonomie des Landes, oder der großenWirthschaft des Staats, redet; so gehören darzualle Wissenschaften insgesammt, die wir in diesemWerke vortragen *). Wenn man aber die Oekono-mic oder Haushalmngskunst schlechthin nennet: soversteht man diejenige Wissenschaft, die wir iHovorzutragen im Begriffe sind, und die nur mit den Gü-tern und den Nahrungögefchäfften der Privatperso-nen zu thun hat. Es ist aber die Haushaltungs-kunst eine Wissenschaft, die Nahrungögeschäffce unddie Wirthschaft in den Städten und auf dem Landedergestalt einzurichten, daß das Vermögen dadurcherhalten, vermehret, vernünftig gebrauchet, und diezeitliche Glückseligkeit der Privatpersonen befördertwerde; oder man kann sich kürzer solchergestalt aus-drücken ; sie ist die Wissenschaft, unser Vermögenzu Beförderung unserer zeitlichen Glückseligkeit an-zuwenden.

*) Ueberhaupt beleget man die innere Wirthschaft ei-ner Anstalt, die auf Gewinnung, Nutzung und Er-haltung einer gewissen Art von Gütern abzielet, undzu dem Ende allerley wirrhschaftliche Einrichtungenund Maaßregeln erfordert, mit dem Namen derOekonomie. So sagt man z. E. die Oekonomie desKammer-Collegii, die Oekonomie der Bergwerke, dieOekonomie einer Handlungsgesellschaft, u. s. f.

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Wa< manunter der Oe«konomie ver-steht.