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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
Entstehung
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des Vermögens. 4"

serer Bemühungen seyn; und einige glauben gar, daßderselbe mit den Regeln des Christenthums nichtwohl bestehen könne. Allein ich glaube dem ohnge-achtet, daß kein Grad deö Vermögens zu bestimmensey, bey welchem man stehen bleiben müsse. Da mandie in der Welt uns künftig etwan bevorstehendenUnglücksfalle nicht voraus sehen kann: so kann man inder That niemals sagen, daß man zu viel Vermögenhabe; und gleichwie wir auch auf die künftigen Be-dürfnisse zu denken befugt sind: so ist mithin keinGrad des Vermögens zu bestimmen möglich, denman nicht überschreiten dürfte. Wenn auch dieSchrift vor dem Reichthums warnet: so geschieht esbloß gegen den Misbrauch und die eifrige Begierdedarnach. Der Misbrauch ist aber nicht nothwendigmitsdem Reichthums vergesellschaftet; und ein ver-nünftiger Mann, der Reichthum besitzt, kann densel-ben sehr wohl anwenden, und damit dem gemeinenWesen und seinen Nebenmenschen ungemein nützlichwerden. Wir werden aber von dem rechten und ver-nünftigen Gebrauche des Vermögens gleich ein meh-rere, vernehmen.

Drittes Hauptstück.

Von dem vernünftiger: Gebrauchedes Vermögens.

§. 454

vernünftige Gebrauch des Vermögens isteines der vornehmsten Augenmerke in derHaushaltungskunst (§. 417); ja man kannE Grunde behaupten, daß es der Hauptendzweck

ist,

Der vernünf-tige Gebrauchdes Vermö-gens ist derHauptend»rwcck.. der