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in den Städten.
richtung vor den Zusammenhang des gestimmtenNahrungsstandes im Lande und vor die Wohlfahrtdes Staats vortheilhaftiger seyn würde: und folglichist kein vernünftiger Grund vorhanden, warum demplatten Lande eine solche Last aufgebürdet werden soll-te, das Bier zu ihrer Beschwerde und Nachtheil inden Städten zu holen.
§. 492.
Unterdessen da doch wenigstens die Städte zu ih-rem eigenen Gebrauche und Nvthdurft Bier brauenmüssen; so ist es allerdings als ein gutes Nahrungs-geschäffte anzusehen, das alle Aufmerksamkeit derPolicey verdienet; und viele Städte, weiche ein garschlechtes Bier brauen, sollten sich nur von dem Vor-urtheile heilen, daß es an Luft und Wasser liegt *),da es doch lediglich ihrer Nachläßigkeit beyzumessenist. Jedoch sollte man nicht gestatten, daß dieBür-ger ihr Bier selbst nach der Reihe ausschenken dürf-ten, sondern sie sollten es an dieWirths-undSchenk-häuser zu verlassen gehalten seyn. Das Reiheschen-ken verursachet, daß die Bürger beständig bey ein-ander zu Biere liegen, wodurch sie ihre Gewerbeund Nahrungsgeschäffte gar sehr verabsäumen. Essind mir so gar Städte bekannt, wo man gewisser-maßen einen jeden Bürger zwingt, daß er bey demandern zu Biere gehen muß. Denn wenn er diesesunterläßt, so kömmt bey ihm niemand zu Biere,welches ihm also über dem Halse bleibt und verdirbt.Uebrigens kömmt die gute Wirthschaft bey dem Bier-brauen vornehmlich darauf an, daß man zu rechterZeit und bey wohlfeilem Preiße sich mit Getreide darzuversorget, das Malz nicht zu lang wachsen, oderüber einander entbrennen und modericht werden läßt,in der Ausdörrung desselben die rechte Maaße hält,und vor gute und reinliche Gefäße sowohl als vor die
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