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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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der Landwirchschaft. 467

ches döch der lehte Zweck aller Nahrungsgeschäffteund als» auch der Landwirchschaft ist, als ein an-deres , welches von großen Städten weit entfernetist. Was hilft es auch, daß alle Arten von Grund-stücken, die sonst zu der Vollkommenheit eines Gu-tes gehören, in genügsamer Menge vorhanden sind,wenn die Gegend und der Boden nicht also beschaf-fen ist, daß man sich eine einträgliche Nutzung da-von versprechen kann, oder wohl gar einen Theil de-rer zu der Haushaltung und Wirthschaft erforderli-chen Nothwendigkeiten vor baares Geld anschaffenmuß, wodurch der Gewinnst von andern erzeugtenFrüchten wieder verloren geht. Hierauf muß manvornehmlich bey Erkaufung eines Landgutes Be-tracht machen, und sich entweder mit solchen Gü-tern gar nicht eintasten, oder man muß versichertseyn, daß sich der Boden durch Fleiß und wirth-schaftliche Bemühungen verbessern lasse.

§. 512.

Das erste Geschäffte, welches wir bey denLandgütern zu betrachten haben, ist die Erlangungderselben; und diese geschieht entweder eigenthüm-lich oder pachtweise. Das Eigenthum ist entwedereingeschränkt, wie bey den Majorats-Senioratö-Fideicommiß - und gewissermaaßen bey den Ritter-und Lehn - Gütern, deren verschiedene Beschaffen-heiten zwar in die Rechtsgelehrsamkeit gehören, wo-bey aber dennoch ein verständiger Hauöwirth ver-schiedene Vorsichten zu beobachten, und vornehmlichauf den Zustand feiner Familie, und auf die Anzahlseiner Kinder, nach dem Unterschiede ihres Geschlechtszu sehen hak ; oder das Eigenthum ist vollkommenund uneingeschränkt, dergestalt, daß der Besitzernach eigenem Belieben damit zu schalten und zuwalten Mächt hat. Es ist kein Zweifel, daß nicht

Gg 2 die

Don bettl Ge-schaffte derErlanquligder Landgü-ter.