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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Etat ist der zweyte hauptsächlichste Grund der Cameralver-faffung 6Zo. von verschiedenen Tabelle», Extrakten und Plansfür den Regenten 68i. es sind dreyerley beschäffkigte Personenbey dem Cameralwesen 68z- i) von den Bemühungen des Re-genten, der zusörderst eine gute Kenntniß des Cameralwesenshaben muß il-ül. ^ der Regent muß auch die Grundsätze derCameralwiffenfchaft inne habe» 685. seine Beschäffrigungenbestehen s) in der Wahl geschickter Finanzbedienten 686.

b) in Erhaltung guter Ordnung bey dem Finanzwesen 687.

c) in der Aufmerksamkeit auf eine genaue Richtigkeit und Ver-

hütung des Unterschleifes 688. ch in der Bemühung seine Ein-künfte beständig zu vermehren 690. In diesen vier Punctendarf ohne Vorbewußt des Regenten nichts wichtiges gesche-hen ibüi. von der Unterschrift des Regenten, die bey vielenAusfertigungen entbehrlich wäre 69t. 2) von der Arbeit inden Cammercollegiis. Unterschied unter Cammer- Iustitz-sachen und eigentlichen Cameralangelegenheiten 692. von Ab-handlung der Cammer-Iustitzsachen und den Collegiis 69z.von Rügen und peinlichen Sachen bey der Cammer, wozuman sich gemeiniglich der Fiscäle bedienet 694. die eigentlichenCammergeschäffte und die Cammer Iustitzsachen erforderneinerley Arbeit, -) bey den Audienzen und Vorbeschieden 69;.b) in Ansehung der Relation und Correlation 696. c) m An-sehung des Votirens und des daraus abzufassenden Schlusses697. ch in Ansehung der Ausfertigung der Bescheide undResolutionen 698. von der Verarbeitung in eigentlichen Ca-meralsachen, ehe es darüber zum Votiren kömmt ibi- 1 . vonder Ausarbeitung der Berichte, so ein CammercoSegium zuerstatten hat 699. von Ausarbeitung der Edicke, Mandateund Generalien 700. von Deduktionen in Cameralsachcn 701.g) von der Arbeit einzelner Cammerbedienten 70z. von derArbeit der dirigirenden Cameralbcdienten rdicl. von der Ar-beit und Beschäfftigung der Subalternen 704. von den Com-missionen einzelner Bedienten und deren Unterschied 706. vonden Verfahren und Arbeiten in Commiffonssachen 707. vonder nöthigen Behutsamkeit eines Commissarii und den kom-missarischen Berichten 708- Anmerkungen von der Schreib-art in Cameralarbeiten 709

Cameralwissnftbaften, bey solchen ist ein systematischer Vertragbesonders nöthig l, 26. woher der Name derselben entstanden28. darinnen sind die ächten Grundsätze anzuwenden, welcheaus dem Endzwecke der Republik herzuleiten sind 28- f- wel-ches ihr allgemeiner Grundsatz ist zr. womit alle Maaßregeln