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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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der merkwürdigsten Sachen.

Feld, unvcrschrokenes, was bey Bergwerken also genennct wirdI, 217. Beschaffenheit der Winter - und Sommerfelder 507.was bey dem Bergbaue also genennet wird H,2Z4

Feldlager, was sie in Friedenszeiten für Nutzen haben 11,528Ferdinand»» Lacbolicu« ist der erste gewesen, welcher seine Ge-sandten an andern Höfen einen langwierigen Aufenthalt neh-men lassen I, 68- Anmerk.

Festungen, sind ein VertHeidigungsmittel 1 , 8Z- in dem Staatedarf niemand Festungen in seiner Gewalt haben 97. wie vieleine starke Festung, die viel Außcnwerke hat, Stücke und Mör-ser haben muß II, 517. Anmerk. und wie viel Centner Pul-ver iblä. könnten sich selbst erhalten 524. Anmerk.

Aeuecassecuranl-Socielaren find von gar beträchtlichem Nutzen

I, 246

Feuerwerke, was von solchen zu halten II, 550

Fmanx- und Iustitz-Sachen, wurden vor diesem von einerley Be-dienten verwaltet I, 21. Anmerk.

Fischcrcy ist zweyerley I, 491. Nutzen derselben. Bey Land-gütern ibicl. die wilde in den Meeren, Seen und Strömen,giebt zu guten Einkünften für den Staat Anlaß II, 179. istbesser den Unterthanen zu überlassen ii>i« 1 .

Flcischsteucr, von wem sie eigentlich entrichtet werden sollte II»Z74. muß anch von dem Hausschlachten entrichtet werdenIKicl. ist von der Accise unterschieden ibicl. Anmerk.

Klöße, deren giebt es zweyerley Arten ' II, 177

Floßrecbt, was es für Absicht hat II , 176. kann der Landes-herr selbst ausüben, oder gewissen Privatpersonen überlassen 177Flöge, was also genennet wird ik> zzs

Klnhr, was sie ist I, 462

Korst, was er ist II, 19t. wie er eingetheilet wird 2OI. beysolchem werden verschiedene ansehnliche und geringe Bedienteerfordert 205. was von den Accidentien derselben zu halten

ibicl.

Korstregal, Grund und Ursprung desselben II, 187. in Deutsch-land haben es die Stande von den Kaisern erhalten 188- Anm.Erklärung desselben und Erläuterung darüber 189- die Rech-te desselben können in zwo Classen gctheilet werden 190. zuder ersten Classe gehöret i) die Erhaltung der Wälder inrechter Maaße 191. 2) die hohe Gerichtsbarkeit und gesetzge-bende Macht in Forstsachen 19z- z) die Anwendung und derGebrauch zu Bestimmung des Holzes 195. zur zweyten Classegehöret i > die Holzung derer in den landesherrlichen Forstenliegenden Privathölzer 196. 2) die Graserep, Weide und Mä-