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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
Entstehung
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der merkwürdigsten Sachen.

die Güte und Wahrheit der Religion beurtheilen muß ioz.wie weit sich dessen Vorsorge iür die Religion erstrecken muß,besonders in Ansehung der Einigkeit des Glaubens 104.muß keine ärgerlichen Lehrsätze und Meynungen cinreißen las-sen iOZ. soll auf die Sitten und Neigungen der Untertha-nen aufmerksam seyn 107. doch nicht um Kleinigkeiten inden Sitten derselben stch bekümmern 129. auch dem Volkeeine erlaubte Lust nicht entziehen HO. soll die einzeln Unter-thanen gegen alle Arten von Gewaltthätigkeiten, Unrecht undBetrug sicher stellen 120. Maaßregeln, die er wider aus-ländische Bekrügereyen zu nehmen hat 12z. inaleichen widerdie inländischen ibicl. muß alle Arten von Gewalt undSelbsthükfe mit der äußersten Strenge bestrafen 129. ob der-selbe außer Gold und Silber auch andern Metallen, oder mitgewissen Stempeln und Zeichen bemerkten Papieren und an-dern Sachen einen vorzüglichen Werkb beylegen, und zu demallgemeinen Vergeltungsmittel aller Arten von Gütern be-stimmen kann izz. Anmcrk. muß den Reichthum des Lan-des zu vermehren suchen und die Cirkulation des Geldes be-fördern lzg. soll kein Gewerbe oder Nahrungsart selbst trei-ben 225. nur die Kriegesbedürfniffe und Nothwendigkeitenfür die Armee kann er auf seine Rechnung arbeiten lassen 227.desgleichen eine Manufaktur anlegen, aber nicht behalten idiä.er muß alle Gewerbe dirigiren und daher eine Kenntniß der-selben und des Landes besitzen 228- ob er wohl thut, wenn erden ausziehenden Unterthanen ihren Abzug schwer machet, odermit großem Abzugsgclde zu verhindern suchet 299. muß denUnterthanen den Gehorsam erleichtern ziz muß über seineBefehle und Gesetze halten Z19. kann die Unterthanen nichtzur guten Wirthschaft zwingen Z77. muß sie aber gleichwohldurch andere Maaßregeln dazu zu bringen suchen Z78. ob ersich in Commercien einlassen und dadurch seine Einkünfte ver-mehren soll II , 62. hat kein Recht nach freyem Belieben Ab-gaben aufzulegen n8- muß das colleüsncli über jedeneinzeln Unterthan gebrauchen zu. warum er seine Leiden-schaften zu beherrschen verpflichtet 47z. Anmcrk. wenn einRegent freygebig seyn müsse 474. seine hauptsächlichste Be-mühung muß in Erwerbung einer vollkommenen Kenntniß sei-nes Finanzwesens bestehen 68z- er muß die Grundsätze der"'Cameralwissenschaft innr haben 68;- siehe auch Monarch,ingleichen Unterthan.