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XVlefen, werde« in Heu - und Grummet - Wiesen eingetheilet r,524. Verbesserung der schlechten 52;
Xvils, wie es eingetheilet wird II, 220. von Lieferung und Der-kaufung desselben 22z
Xvildbann, was er ist H» 218- begreift verschiedene Rechte un-ter sich il-iil.
Lvirchscbafts-Leamten bey Domainen, wie sie beschaffen seynsollen n, kor
rvirrbschafts Ecac der Regierung, woraus er entsteht, und waser ist H, 486. Nothwendigkeit desselben Nachtheildes Staats, wenn keiner gcmachet wird 487. ob man ihnnach Maaßgebung des Unterschiedes unter Fiscum «nd Aera-rium machen müsse 490. muß alle Jahre gemachet werden491. wie er zu verfertigen ibici. in solchem muß man zual-lererst alle Einkünfte berechnen 492. sodann die Ausgabennach der Ordnung ihrer Nothwendigkeit durch Kerathschla-gungen festsetzen 49z. wie die Summen der Ausgaben zu be-stimmen stnd 494. man muß sowohl die ordentlichen Ausga-ben festsetzen, als auch zu den außerordentlichen das Erfor-derliche auswerfen 495. man muß die Ausgaben in gewisseklaffen bringen 496. Vorschlag der Ausgabeclassen in klei-nen Staaten 497- jede Classe davon hat wieder ihre Unter-abtheilungen, Capitel und Numeri, 498 in großen Staatenhat man nur zwo Hauptclaffen, den Militair-und Civil-Etat499. wenn der Staat überlegene Nachbarn bat, so müssenzuweilen zwey Drittel der Einkünfte auf den Kriegs - Etatausgeworfen werden ibi-l. jedoch ist es besser, wenn auf jedeHauprclasse die Halste der Einkünfte verwendet werden kann
ZOO
Lviaby, weswegen er einen großen Namen hat 1 ,12. Anmerk.
rVlstenscftaftcn, worauf sich der Vortrag derselben gründen mußI, 2;. alle zur Regierung des Staats gehörige, theilen sichin zwey Theile 42. Anzeige derselben 49. bilden die Sitten,und gereichen zur Wohlfahrt des Staats, wannenbero diesel-ben in Aufnahme zu bringen sind 107. die Wissenschaften«nd Künste sollten allen übrigen Gewerben die Mittel z» ihrerVollkommenheit an die Hand geben sgz. ein jeder sollte ne-ben speculativischen Wissenschaften auch unmittelbar nützliche
. Dinge treiben Z57. das Aufnehmen derselben ist unqcmeinnützlich für den Staat N. ;8z
lMi'irecung.