Band 
Neunter Theil.
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X Abschnitt

XVII des Lehenrechtes zn Grunde an; einige endlichJahrbund-führen dm Ursprung auf den Papst Adrian I,der im Jahre 795 gestorben «st, und welchernach ihrer Meynung das Regale dem grossenKarl zugestanden , von ^welchem es auf alleNachfolger dieses Fürsten auf den französischenThron gekommen ist. Aber keine von diesenMeynungen kömmt mit der Idee übercin,weiche sich unsere Publicisten von dem Rechtedes Regale gemacht haben. ES ist sogar ge-wiß , daß man dieses schöne Vorzugsrecht un-serer Könige unendlich schwächet und herab-setzet, wenn man selben keine andere Quellegiebt, als Eigenschaften, welche andere Mo-narchen der christlichen Welt mir ihnen thei-len, und noch mehr , wenn man voraussetzet,daß sie diesen Genuß der Gnade eines Papstes,oder der Einführung des Lehenrechres zu ver-danken haben. Es dünkt uns also, daß man,ohne eine von den vorgestellten Meynungenüber di sen Gegenstand anzunehmen oder aus-zuschliessen, sie alle miteinander vereinigen,unh sagen könne, daß die Könige von Frank-reich das Regalrecht traft aller möglichen Ti-teln, und besonders wegen der Würde ihrerKrone ftnd der Erbabenheit des Ranges, densie unre'y den Souverainen haben, gemessen.Vielleicht würde es noch besser seyn, wennman sich wegen dieser Sache ausdrückenwürde, wie ler berühmre französische Rechks-gelehrft Pinsson in dem vergangenen Jahrhun-derte ,