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Jahrbund^
150 X Abschnitt
Besitzes schuldig machen würden, als jene,welche zur Vollziehung die Mittel hergebensollten , mit dem Banne; aber zu gleicher Zeiterhält er auch diejenigen bey dem Rechte, wet-che entweder kraft eims Sliftungsbriefes,oder aus einer alten Gewohnheit in dem Be-sitze sind, das Regale über eimge Kirchen wäh-rend ihrer Ledigstehung auszuüben; er befiehltihnen nur allein, Laß sie mit Klugheit undUneigennützigkeir Gebrauch davon machen möch-ten. Die Prälaten der Provinzen, wo dieRegalfreyheir damal noch Platz hatte, schlöffe»zwo Sachen aus dem Dekrete dieser Kirchen-versammlung, wobey sich viele Bischöfe mitdem Abgesandten Philipps des Kecken einge-sunken hatten. Erstlich daß gemäß diesemDekrete,, welches der König ohne Zweifel durchseine Repräsentanten unterschrieben hatte, dasN.galrechr nicht über die Gränzen, welche eSim Jahre 1274 erhalten hatt«, ausgedehnetwerden könnte. Zweitens daß die Hirten derKirchen , welche selben nicht unterworfen waren,zur Zeit, wo die Äirchenversammlung gehal-ten wurde, und welche sich seither in demStande der Freyheil, die sie damal genossen,«rhalten hatten, sich nicht unterwerfen könn»ten, wenn sie nicht mit dem wider diejenigenausgesprochenen Banne, welche einem so feyer-lichen Canon einen Eingriff machen sollten,beleget werden wollten.