Band 
Siebendes Jahr 1743.
Entstehung
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Woselbst nicht nur König kerciinanäus, und die beeden gedachten ^eölL-rore5 selbst anwesend waren, sondern auch zulezt der Churfürst jostannerkriciericus von Sachsen sich ebenfals in Person einsund : da denn derVertrag Mondtages nach jokannms, oder dewrs. zu seiner Rich-tigkeit gclangete- Wie selbst aus der Vorrede erhellet; so war die Er-kennung ?erclinsn6i für einen Römischen König das Haubtwerk , undder Haubtendzweck davon. Die eigentlichen hicher gehörigen Worte lau-ten also: Ist beredt und vertragen daß der Churfürst von Sachsen, samtseinen Mitverwauteu, den RömischeuRöuig,wie andere Churfürsten undStande, für einen Römischen Röntg erkennen, wie andere Churfürsten sei-ner Majestät den Citul geben, und von der Disputation der Wahlsachenabstehen, und die fallen lasten soll und will: wie auch seine Lieb, für sichund seine Mitverwauteu, davon gegenwärtig abgestanden,und daraufdenRömischen Röntg erkanr hat. Dagegen machete sich der König anhei-schig , bey dem Kaiser und den Churfürsten die Festsetzung einiger Arti-cul zu esteÄuiren , insonderheit : daß künftiglich, wenn bey Leben einesRö«mischen Raisers, oder Röniges, ein Römischer Röntg soll erwählet werden,alte Churfürsten zusammen beschieden werden, davon zu reden, ob Ursach ge-nug vorhanden, und dem Reich vortraglich seye,eineu Römischen Röntg,bey Leben eines Römischen Raisers, oder Roniges, zu erwählen, und wen»sie sich deß vereiniget, daß alsdenn, und nicht ehe, die Churfürsten, ver«.mög der güldenen Bulle, sollen zu Rämglicher Wahl erfordert rc. wer-den rc. rc.

Annebst hatte auch der Churfürst von Sachsen Vollmacht von Hessen und Wur-temberg, in beeder Fürsten Namen zu »rüste«: jedoch dieses und das übrig« gehö-ret nicht zu unserm progos.

Dieses ist nun der berühmte Cadanifche Vertrag dadurch dieSachtvornemlich,und zu erst, gehoben wurde : jedoch nicht gar, sondern die Zeiten veränderten sichwieder. Der Churfürst klaget hin und wieder,daß ihm die Trackaten von Cadan undWien nicht erfüllet worden: mithin hielt er auch sich, wie cxxrelle lligulirek war,nichtdaran gebunden. Unter andern erkläret er sich sthr deutlich hierüber in der Unterschriftdes Frankfurthischen Vertrages i sZ 9 - mit diesen Worten: doch daß wir hiemrt devRöttiglicheu Majestät deuCitul eines RoinischeuRoniges nicht bewilliget,noch eingeräumet haben , sondern bey dem Cadanischen und wienische»Verträgen bleiben wollen : nemlich daß selbig« zu vordrrsi sollen erfüllet werden.

Der Wienerische Tractat,dessen hie gedacht wird, ist nichts anders als ein Bestät-igung des Cadani'chen: denn nicht nur Sächsische Gesanden, noch in eben di-sen,Jahr, sondern auch der Churfürst selbst, zu dem Konig kerämrnäo nach Wienkam. Nach der Hand aber erfolgt« noch «in Vertrag den n Ma,. 1544. zu Spesen

Welchen der Kaiserden eb,n dieses Jahres conSrmstete. ^ ^^ -

Dieses bisherige bettest die Wahl zum Römischen Komg: von der sich daraufgründenden Antrettung der Kaiserlichen Regierung i ss6. aber ist ohnehin ,n der an,geführten 2^. Woche 1741. etwas weitläufiger gehandelt worden.

.4 moros: tzortlcder, Seckendvrff, Sleiäsnus, nebst mehrern so schon ,n deest»Materie ciciret worden.

DtN l6. küsre. 174z.