unter der Regierung Ludwigs xiv. ,71
vorgedachte Ceßion sie pfleget anzugehen) durch ein besonder Diplom« ihm zu confirmi-ren, und über das zu verschaffen, daß von dem Köuige in Spanien hierüber ebengleiche Renunciation in gebührender Origmalform herausgegeben werden solle: wel-ches auch im Nahmen des ganzen römischen Reichs an dem Tage, wann gegenwärti-ger Trattar wird gesiegelt werden, beschehen solle.
Zu mehrerer Krafft und Bestätigung solcher obermeldter übergab und Verlaßun»gen, so thun und schaffen der Kaiser und das römische Reich in Krafft gegenwärtigerTransaktion ausdrücklich ab, alle und jede der vorigen römischen Kaisere, und des heili-gen römischen Reichs Decreta, Satzungen, Conjstturiones, Statuta und Gewohnhei-ten, ob gleich diese mir dem Juramenro bekräfftiget worden, oder hinführe sollen be-kräfftiget werden, in checie aber die kaiserliche Eapitulalion, so fern allerseits gemein-te Entfremdung der Güter und Reichsrcchts darinnen verbothen wird, und schließen zu-gleich hiemit aus alle Exceptiones, Weife und Wege der Restitution, unter waüNahmen und Titul dieselbe auch immcrmehr mögen gegründet werden.
Über diß ist verglichen, das über und außer dcro von dem römischen Kaiser undReichsständen, versprochenen Rütihabition, auch auf dem.nächstkünfligem Reichstagezum Überfluß die annlisk^riones und Übergebungen der obbesagten Hcrrschafftcn,Bothmaßigkeiten und Rechten, völlig und gültig seyn sollen.
Und wann derohalben «ine Paction in kaiserlicher Capitulation, und auf denReichstagen hernacher eine Proposition geschehen sollte, wegen entweder allbereit occu-pirter oder distrahirkee Güter des Reichs, oder Rechte, die man wieder zu prlangen,so soll dieselbe nicht in sich begreiffcn, noch den Schein haben, als ob sie, dir obgesetzteDinge in sich hegrieffe oder versaßet, als welche nach allgemeinem Sentenz -er Reichs-ständc,. zur Erhaltung des allgemeinen Ruhestandes, in eines andern Herrschafft pechtfmäßiger Weise transfenret; und demnach dieselbe Sachen auch zu diesem Ende in derReichsmatricul aus-und durchgestrichen zu werden beliebet worden.
Alsobalden nach beschehener Restitution Benfeldes, alle daselbst erbaute Fortifi-catioue«, wie auch der nächstangelegenen Festung Rhinau, gleichwie Elsaß - Zabern ,des Schloßcs Hohenbar und Neuburg am Rhein sollen geschleiffet, und in gedachtenOrten keine Garnison ferner gehalten werden. ^ " -
Besagter Stadt Zabern. Magistrat und Einwohner sollen sich als neutrale Leuteeigentlich verhalten, und der königl. Soldatesca, so offtman es begehren wird, ein freyer Paßund Repaß offen stehen. Und dißeitö dem Rhein sollen von Basel an bis auf Philipps,bürg keine Schanze noch feste Plätze erbauet werden, auch weder diß- noch jenseitsdurst) einiges Vornehmen oder Practik das Waßer des Zlußes abgeleitet oder verkehretwerden, weder von einer »och der andern Parthey. ^
Die Geldschuld, womit die Enfisheimische Kammer belästiget, belangende, - willder Erzherzog Ferdinand Carl auf sich nehmen , sammt demselben Theil in der Provinz,welche der König in Frankreich ihm restiiuire» soll, die dritte Portion aller Schuldenohne einigen Unterscheid, sie bestehen entweder auf Handschriffren, oder aber auf UrHterpfan.de , entweder auf die Provinzen, die sollen abgetreten oder wieder erstattet wer-den, oder da solche tpLtüäl nicht befindlich in den Rechnungebüchern hee
Einnahmen, so mit der einheimischen Kammer übereimreffen, bis auf das Jahrbekenmlich agnoscirel, und unter die Schulden und Beglaubigungen derosclben gcrech««er, und selbige Kammer die jährliche Pensiones davon zu entrichten gewesen seyn, und
(C) 2 diese!.