Z9ö Sammlung der vornehmsten Friedenöschlüße
m'll aller Sicherheit und Freyheit solches zu thun, also daß ihnen hierinnen keine VersHinderniß könne gegeben, noch in währender Zeit, zu keiner Anhaltung und Verpfän-dung der gedachten Sachen soll geschritten, vielwenigcr ihre Personen arrcstiret und auf-gehalten werden.
Mögen an ihren 2s.) Die Innwohner und Unterthanen auf einer oder der andern Seite können
ttn und mögen allenthalben in den Orten der Bothmaßigkeit der gemeldten Könige, sich
nachihreniBe" sicher Advocaten und Beystände, procur^urs und Vorsprechet, Notarien und Rechts,lieben. fuhrer gebrauchen, wie es ihnen gut dünket: darzu sie auch durch die ordentliche Rich-ter werden befehlicht und verordnet werden, wann es vonnöthen seyn wird, und die ge,meldte Richter hierinnen werden ersuchet worden seyn. Und soll beyderseits Einwoh-nern und Unterthanen erlaubet setzn, an denen Orten, wo sie sich aufhalten, ihre Han--elsbücher und Correspondenten- Register, in welcher Sprache sie wollen, zu halten,es sey gleich in französischer, spanischer, oder flandrischer, oder in einer andern, also,daß sie darum nicht sollen noch mögen verunruhiget noch besprochen werden.
Mögen einen 26.) Die gedachte Könige können ihren Unterthanen zum Besten , die in denConsu! haben Königreichen und Ländern des einen oder des andern handeln, einen Consul ausaus ihrer Na dem Volk ihrer Unterthanen bestellen, welche der Rechten und Freyheiten die ih,-<lvn. nen krafft ihres Amts und Diensts zugchöcen, genießen sollen : Und derer Einfezung
und Bestallung soll an End und Ort geschehen, wo es nach gemeiner Bewilligung wirdam nothwendigsten gehalten werden.
Repressalien 27.) Alle offene Briefe und Bewilligung der Reprcßalien, so dahin ctwann
sollen auszehv' vorhin mögen erlaubet worden seyn, nm was vor Ucsach es auch sey , sollen suspcndi-ven seyn. ret und aufgehoben seyn: Und soll auch keiner der gemeldten Könige dergleichen zumNachtheil des andern Unterthanen ertheilen, als nur allein im Fall des öffentlichen Ab,schlage der Gerechtigkeit : deren doch, wie auch deßen kurze Vcrfaßung , so möge ge-macht worden seyn, sollen diejenige, die auf dergleichen Briefe dringen, darthun undbeweisen, auf Weiß und Manier, wie es die Rechte erfordern.
Geist, «ndWelt« 28 -) Alle Unterthanen auf einer und der andern Seite, sowohl Geistliche alslichc sollen bey« Weltliche sollen wieder in ihre Güter, Ehre, Würden, und in die Nutzung ihrer Bc«Arsens in das ruficicn und geistlichen Pfründen, mit welchen sie vor dem Krieg, entweder wegen Ab-eingestkt'ww sterben oder Aufkündigung, oder auf Art eines Beystands, oder auf eine andere Weißden, was stevv! versehen waren, eingesetzet seyn, und werden bey dieser Einsetzung in die Güter', Ehre,dem Krieg ge. Würden, nahmentlich verstanden und begriffen alle Neapolitanische Unterthanen deshabt. Caiholischen Königs , ausgenommen die Dienst - Aemter und Stadt - Verwaltungen,
die sie besetzen: Also Laß man weder auf einer noch der andern Seite soll das Placetoder die Verwilligung abschlagen, noch die Einnahm des Besitzes denjenigen verwehrenund verhindern, welche vor der gemeldten Zeit wären mit den Pfründen, Gutthaten,oder geistlichen Würden versehen : Noch diejenige handhaben, welche in währendemKriege mögen einige Versetzungen derselben erhalten haben: Es wären denn Priester,welche nach den geistlichen Rechten wären damit versehen worden, welche in Nicßungihrer Kirchspiele sollen bleiben und gelaßen werden. Eine und die andere sollen gleicher,gestalt wieder eingesetzet werden in die Nutzung aller und jeder ihrer Güter, sowohl un-bewegliche und stetige Einkommen, als veränderliche, und daß sie wieder an sich ge-kaufft, die sie innen und bekommen hatten, seit der gemeldten Zeit, sowohl durch An-laß und Gelegenheit dieses Kriegs, als darum, weil sie die Gegenparthey gehalten ha-ben: Und dieses soll zugleich verstanden seyn von ihren Rechten, Ansprüchen und Erb-