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Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
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unter der Regierung LuvwlgS xiv. 429

gemelbte Herren Generalstaaren , wie auch alle andere Prinzen und Potentaten, wel,che bey dem Kriegs mit intereßirct gewesen, bewogen worden, einzuwilligen, daß dieStadt Nimwegen erwäget würde, hicscldst den Frieden zu kractiren und darzu zu ge,langen, also haben Ihre Merchristliche Majestät zu ihren Ambaffadcurn benennet, denGrafen von Estrade, Warschallen von Frankreich, und Rittern ihres Ordens, denHerrn Colbert, Markgrafen von Croify, ordinairen Rath bey den Rarhschlüßenseines Staats, und den Herrn Meömes, Grafen zu Avaup, auch Rath seiner Rath«schlage, Ihrer extraorvinaire Gesandten und Gcvollmächtigtc, bey der NimwegischenVersammlung; Und gemeldte Herren Generalstaaten den Herrn Hieronymum von Be«vcrning, Herren Teyllngen, Curatorcn der Universität zu Lenden, Rath und General,Schatzmeistern der vereinigte« Niederländischen Provinzen, Herrn Wilhelm von Nasisau, Herrn von Odyck, Cortegne, sürnehmen Edelmann von der Adelschafft vomSecländtschen Staat, und Herr» Wilhelm German von Bild re. Welche cxtraordi«naire Ambaflädeurs und Gevsllniachtigte, nachdem Sie von der guten Zuneigung Ih-rer Herren Principalen gehörigermaaßen unterrichtet worden, sich nach Nimwegenverfuget, Krastt ihrer habenden pleoiporr-nr miteinander zu confertren, und die Frie,denötractaten zu schließen, derer Lonäirionss von Wort zu Wort hierinncu begriffe»Aynd, wie folget:

1. ) Es soll zwischen Jhro Majestät, dem Allerchrisilichsten Könkge von Frank,reich und Navarra, und deßcn Nachkommen selbige« Kön'greichrn, eines Theils, unddenen Herren Staaten, Generalen der vereinigten Niederländischen Provinzen, an,dem Theils, ein aufrichtiger, vollkommener, ohnverbrüchlicher und beständiger Friedeseyn, dahers alle Feindseligkeiten und dergleichen /Eiones, auf was Art und Weisedieselbe vorgenommen, oder ins Werk gerichtet werden können, zwischen gemelorenKönig und besagten Herren Geueralstaaken, sowohl auf dem Meer und anderen Wastfern, als auch zu Lande, iu allen ihren Königreichen, Landen , Gebieten, Prsvin e»«ud Herrsch äfften , und wider Demselben Unterthanen und Einwohner, von was Qua,Utät oLer Csndlnon dieselbe seyn möge, ohne einzige Exccption der Oerter, oder Per,fönen, gänzlich aufgehoben und abgethan seyn sollen.

2. ) Und k> einige Prise« «der Abname, von einem oder anderem Theil, auf-em bakisihe« Meer, oder auf der Nordsee von Tcrnese an bis an das Ende derCanals innerhalb vier Woche,, oder von dem Ende des Cap von St. Vincent, in,U erhall» sechs Wocheojeir, oder von dar an, auf der mittelländischen See, bis an dieMittagslinie, innerhalb zehn Wochen, und auf jener Seite der Linie, und i»allen audern Oerter« der Welk, innerhalb acht Monate, von dem Tage an, da derFriede zu Pari« uns in dem Haag, pablicirt seyn wird, fürgenommen wurden, s»Allen solche Prisen, welche von einem oder andern Theil geschehen mochten, vorge«Atzte« Terminen »«ich, zur Rechnung gesttzek, und alles dasielbe, was genommen sey»wird, nebenst Erstattung, des dadurch verursachten Schadens und Kostens, wieder ge«geben und reMuiret werden.

z.) Es soll auch zwischen höchstgemekdkem Könige, und besagten Herren Gene,ralstaaten und Derolelbe« Unterthanen und Einwohnern, eine vereinbarte, auf,richt! e, beständig? und stekswährende Freundschaft, auch gute Correspondenz, so wohlauf dem Meer, als zu Lande, in allen und überall, so wohl in, als außerhalb Europa,gehalten und gepflogen »Verben , und der Beleidigung und ihnen vormahls, oder beyder Kriegsbegebenheit zugefügten Schaden gänzlich vergeßm seyn, und nicht mehrgedacht werde», ^

(K) z 4.) Ver,