Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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444 Sammlung der vornehmsten Friedensschluß^

«erden, damit besagte Ausleerend wieder Abtretung innerhalb Zeit eines Monats,von bekrafftigtm Frieden an zu rechnen, ohne fernere Verzögerung ihre völlige End.schafft erreiche; hierunter inzwischen diejenigen Orte nicht verstanden, von welchen imnächftvorstehenden Artikel andere Versetzung geschehen ist.

28 . ) Dieweil» wegen des Schloßes und Herzogthams Bouillon zwischen demlüttichischen Bischoff uird Herrn und deßen Herzogen dieses Nahmens rc. von AltersHer eine Streitigkeit ist, als -st verglichen worden, daß der Herzog von Bouillon indieser Poffeß, in welcher er sich befindet, verbleiben, und solcher Streik durch gütlichenWeg, oder durch unpartheyische Schiedsleuke, so man innerhalb dreyen Monathen vonVestätigttng des Friedens an dießfalls ernennen wird, zu Ende gebracht, und alleThätlichkeit beyseirs gesetzer werden solle.

29. ) So bald als dieses Friedensinfirumenk von den außerordentlichen Herren Ge,sandten und Bevollmächtigten, wird unterschrieben und gefertiger seyn, sollen alle Feindsee,Ügkeiten aufhören. Was aber in vierzehn Tagen von Zeit des unterschriebenen Friedens,Thätliches vorgenommen und durch Gewalt geschehen oder verändert worden wäre, das,stlbe soll unverzüglich wieder ergänzet und in vorigen Stand gestellet werden.

Die Elnforderung aller der von einem oder andern Theil denen Provinzen,Herschafften und Orten auferlegten Contributronsgeldcr, solle bey denen , so vor Unter,fchreibunq dieses Tractats sich damit unterwürfig gemacht haben, annsch währen, bisauf die Ratifikation und Genehmhaltung gegenwärtiger Friedenehandlung und was zurselbigen Zeit noch rückständig seyn wird , innerhalb drey Monathen von gedachter Rati,fication an , bezahlt werden: Jedoch dergestalt, daß von derselben Zahlung nach beederseitSbekchehener Rarificationsauswechslung, von den Gcmeinschaffken, welche annebmlichsBürgen, daß sie den schuldigen Rest, in derjenigen Stadt, darüber man sich verglei,chen wird, zahlen wollen, stellen können , nichts mit Gewalt erpreßek werden soll.

? i.) Obwohl« in dem zweyten Artikel dieses Tractats genugsam erkläret worden^daß dar M msterlsche Friedeneinstrument in allem und jedem zu bekräfftigen sey; so istjedoch ausdrücklich beliebig gefallen, daß alles, was derMontferratischen Sachen halberIn besagtem Miinsterischen Friedensinstrument versehen, auch künfftig seine Kraffr unllWürkung haben, worunter auch absonderlich dasjenige fieiff und fest Verbleiben solle/was daselbsten für den öderen Herzogen von Savoyen heilfamlich verordnet zu finden ist.

gl.) Weil auch die Röm. Kaiserl. auch Allerchristlichste Majestät Majestät rr,-es durchl mchtigsten Königs in Großbritannien rc. Mühe und Fleiß so derselbe inZuwe,gebrinzung eines UniversalfricdenS und allgemeine Ruhe unaufhörlich' angewendet hat,mit dauknehmiqen Gemüthe erkennen, so ist beyderseits beliebt worden , Denselben mitallen seüren Königreichen in gegenwärtigen Track at namentlich einzuschließen.

z t-) Es sollen auch in diesen Frieden mit begriffen seyn diejenige, welche vorAuswechslung der Rat-sicalion, oder innerhalb sechs Monarhm hernach ein oder an,-ererseiks mit gemeiner Genehmhaltung ernennet werden möchten.

;g.) Der Kaiser und Allerchristlichste König sowohl, als die hierin» begkiffeltttkFürsten- und'Ncpubliquen leisten einander über die Crecuti'on, Vollziehung und Hand,habung alles deßen, war im gezenwakkigsn Friedenstractat enthalten , vollkommen«Garantie und sichere Gewähr.

Becder Theilen'aUsiorördenkstche Herren' Abgesandte und GevollmachkigtkGeksprechen , daß dieser also geschloßent Friede auf beiderseits beliebte Form und Weisst

rülps»