Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
JPEG-Download
 

452 Sammlung der vornehmsten Friedensschlüße

Vasallen und Unterthanen, einen; und zwischen Ihrer Könlgl. Allcrchristlichsten Ma e»stät und deren Nachfolgern, Vasallen und Unterthanen, anderer Seite seyn. Diese auchdergestalt aufrichtig gehalten werden, daß kein Theil zu des andern Schaden und Nach»theil, unter welchem Schein es auch seyn möchte, etwas beginne, oder denen, dievergleichen im Sinn führen, oder einiges Nachtheil zu stifftcn willens sind, einige Hül»fe, wie sie immer Namen haben mag, leisten, des andern widerspänstig. und aufrührt»fchen Unterthanen Unterschleiff geben, schützen, oder auf einigerley Weise hegen könne,oder solle; sondern es sollen beede Theile einer des andern Nutzen, Ehre und Frommenernstlich befördern: ungeachtet aller vorigen, deme zuwiderlauffenden Versprechungen,Traktaten und Bündnißen: diese alle sollen gänzlich todt und ab seyn, sie mögen gemachtseyn, oder noch gemacht werden, wie sie wollen.

r.) Es soll zu beyden Seiten eine ewige Amnestie und Vergeßung alles desjenk»gen, was nach Gelegenheit des Orts, oder der Art und Weise von einem gegen denandern feindthätlich verübet worden, dergestalt seyn, daß weder deswegen, noch in An»sehung und unter dem Fürwand anderer Sachen, keiner dem andern einige Feindseelig»keit oder Gewaltthat weder direkte noch indirekte selbsien anthue, oder anthun laße;sondern hiemit sollen alle und jede von beyden Seiten mit Worten, in Schafften, odermit Werken beygebrachte Unrechte, Gewaltsam-und Feindsceligkeiten, ohne alles An-sehen der Personen und Sachen, so gar todt und ab seyn, daß auch alles, was einervon dem andern ansprüchig machen und fordern könnte, in eine ewige Vergeßenheit ver«senket werde. Dieser Amnestie sollen sich auch zu erfreuen, und selbige mit zu genießenhaben, alle und jede Vasallen und Unterthanen auf beyden Seiten; also, daß niemandNachtheil-noch schädlich seyn möge, daß er dieser oder jener Parthey beygethan und amhängig gewesen; sondern sie sollen in den alten Stand, worinnen sie vor dem Krieg un»mittelbar gewesen, sowohl was ihre Ehre, als auch was ihre Güter antrifft, wiedereingesetzet, doch ausgenommen werden, was in Ansehung der geistlichen Pfründen, de»ren beweglichen Gütern und Nutzungen, in folgenden Artikeln ausgenommen ist.

;.) Der Grund und die Stütze dieses Friedens sollen der Westfälische und derNimwegische Friedensschluß seyn: auch sollen selbige gleich nach ausgewechselten Ratifi»cationssormuln, in Geist,und Weltlichen völlig exequiret und künfftig siciff und unvcr»brüchlich gehalten werden, es wäre dann hiermnen ein anders ausdrücklich verglichen.

4-) Insonderheit sollen Sr. Kaisers Majestät, dem Reiche und deßen Ständenund Gliedern, von Sr. Allerchristl. Königl. Majestät alle und jede, so wohl Zeit wäh»renden Kriegs aus Thätlichkeit, als unter dem Titel der Unionen oder Reum'onen, ab»genommene Oerter und Gerechtsame, welche außer Elsas gelegen, oder-in dem Reunion»Register, das die französische Gesandtschafft eingegeben, verzeichnet sind, wieder ge»geben werden: deßwegen soll null, nichtig und abgethan seyn, alles, was um der Ux-sach willen von der Kammer zu Metz und Bizanz, wie auch von dem Conseil zu Bry»fach herausgegeben worden, nämlich ihre Decrete,Verordnungen und Deklarationen; hin»gegen soll alles wieder in den Stand, darinnen es vor diesen Eroberungen, Unionenund Reum'onen gestanden, so gesetzet werden, daß sie nimmermehr darinnen mögen be«unruhigst, noch beeinträchtiget werden. Doch soll die Rom. Eakholische Religion indenen restituirten Oerkern, in dem Stand, wie sie jetzt Ist, bleiben.

Und obgleich aus diesen Generalsatzen leicht schließen wäre, wie und mitwelcher Maaß ein jeder wieder in den alten Stand mnße gesetzet werde», so hat mandoch auf etlicher Einlangen lind Anhalten, zumahlen sich auch noch absonderliche Ursa»

che«