Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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463 Sammlung der vornehmsten Friedensschlüße

Vlll.

Jnnhalt

der spanischen und französischen Friedensartikel, in dem Schloß zu Rys-

wick , in Holland, den 20. September 169 geschloßen.

i.) /Apolls ein ewiger Friede zwischen Ihro Majestäten, Dero Nachfolgern, Rek»chen und Unterthanen seyn.

2.) Sollen alle Feindseeligkeiten beederseitS aufhören.

z.) Soll eine ewige Vergcßenheit seyn, alles deßen, was währendem letztenKrieg geschehen ist.

4. ) Söller» die Platze, Girona, Roses, Belveder und Barcellona an Spanienwieder abgetreten werden , und in selbigem Stande, als sie seynd genommen worden;und alles das, was in Catalonien und in Spanien durch die Frarnosen, seit demNimwegischen Frieden, eingenommen worden, gleichfalls an Se. Catholische Majestätin gegenwärtigem Stande wieder gegeben werden.

5. ) Desgleichen auch Lützenburg, mit der Landschafft dieses Nahmens und da-Fürstenthum Chinay.

6. ) Charleroy.

7. ) Mons und Ath, mit ihren Dependentien, ausgenommen die Schlößerund Flecken von St. Anrsn, Vaux, Guarrain, Romecroir, Bekhome, Constantin,und das Lehen von Daradis, die Dörfer von Kain, Harmes, Males, Montcourk,Monk St. Audebert, Fontenei, Maubres, Hernies, Caveile und Viars.

8-) Solle Cortrich mich abgetreten werden, in gegenwärtigem Stande, und derdarinnen gefundenen Artillerie, samt deßen Dependentien.

y.) Wird inzleichem von beeden Theilen abgetreten, alles das, was währendemletzten Kr-eg abgenommen worden ist, es seye in der Welt wo es wolle.

10.) Sollen alle die Reunionen, so in denen Niederlanden , nach dem Rimwe»qischen Frieden gemacht worden , vernichtet werden , ausgenommen zwey und acht igDörfer, welche Se. Allerchristl. Majestät pratendiret, als Dependentien von Charte»mont und Maubeuge, rc. worüber zwischen beederseitS Commißarien solle gehandeltwerden, mit dem Beding, daß, wann sie sich nicht vergleichen können , die Entchei»düng davon den Herren Generakstaaten der vereinigten Provinzen übergebrn werden solle.

1Sollen alle abzutretende Platze ihre alte R-chke und Freyheit genießen.

i2.) Solle die Restitution davon ohne Vorschub, nach Auswechslung diesesgegenwärtigen TrartatS geschehen.

i z.) Sollen die fran ölische Commißarien, um die Artillerie und Munition, losie in die Plätze gebracht haben, abzuführen, zwey Monath zur Abfuhr derer Wagen vondenen umliegenden Landen sich bedienen.

> 4.) Sollen die Gefangene nach der Ratifikation, beederseitS, vermittelst Zah»lmrg ihrer Schulden, jedoch ohne Ranzion, alle losgelaßen werden.

k :.) Sollen beederseitS Unterthanen überall handeln, jedoch den Zoll bezahlen,und als eigene besch i^k werden.

16.) Sollen alle Archive und Schri>ften,so zu den Plätzen gehörig, innerhalb dreyMonaten nach der Ratifikation, ja selbst die/enige, welche aus der Citadelle von Gent,

und