unter der Regierung Ludwigs xiv. 471
Wochen, ferner bis an die Aegninoctial-Linie zehn Wochen, und dann was hinter denLinien liegt, sechs Monat, welche ohne alle Exception denenjenigen, so sie genommenhaben, verbleiben sollen.
n.) Wann aber ein Unterthan aus Unverstand, oder anderer Ursachen, kn densüßen Waßern diesen Tractat nicht observirte , oder einen Partikular-Artikel violirte,solle der Friede zwischen beeden Kömgl. Majestäten dannoch nicht gebrochen, sondernder Unterthan nach den Gesetzen gestrafft werden.
12.) Sollte aber wider Vermuthen, wieder ein öffentlicher Krieg ausbrechen, sol-len die Kaufmannsschlffe nicht angehalten, sondern den Unterthanen sechs Monath Zeitgegeben werden,, ihre Sachen zu transportiren.
rz.) Was das Fürstenthum Oranien und andere dazu gehörige Lander und Herr-schafften betrifft, sollen dieselbe dem König in Engelland, laut des separaten ArtikulS,in dem »678- den zehnden August zu Nimwegen geschloßcnen Frieden, samt al-len davon bishero verfallenen Einkünften und deren Intcreße, von dem König in Frank-reich restitmrt werden.
14.) Der Friedenstractat zwischen Frankreich und Chur-Brandenburg, A. 1679.den 29 - Iunii zu St. Germain geschloßen , soll in voriger Kraffr verbleiben-
Ingleichen wird der zwischen Frankreich und Savoyen, den neunten August1696. geschloßene Friede durch diesen Artikel csnfirmiret.
l6.) In diesen Frieden werden endlich mit eittgeschloßen, Ihro Königs. Majestätvon Schweden, mit Dero Königreich und Landern, und alle diejenige, welche in Zeitvon sechs Monaten, nach Auswechslung der Ratifikationen , mit beedcrsei'ts ConsenS,ernennet werden; die Ratifikation aber solle in drey Wochen, von Zeit der Unterschrei-bung an, zu Ryswrck ausgewechselt werden.
Laut des separaten Artikels, will der König von Frankreich geschehen laßen, daßsich Ihro Kaiser!. Majestät und das Heil. Römische Reich, bis auf den ersten Novem-ber auf die den ersten September vorgeschlagene ConditioneS, bedenken mögen ; fallsaber zwischen dieser Zeit selbige nicht angenommen, oder mit Kaiser!. Majestät, demHeil. Röm. Reich und Frankreich sonstcn accordirt würde, solle vorgemelderer Traktatdannoch seinen völligen Effect haben, und dem König von Engelland nicht frey stehe«,demselben weder direkte noch indireere zuwider zu leben.
(l.,8.) Lilienroot. (L..8.) Harlay von Bonneuil.
(l^.8.) Pembroke. 3 .) Verjus von Crecy.
(l..8.) Villcrs. (L..8.) Caüieres.
I. Williams««.
X.
Jnnhalt
-er französischen und holländischen Frredenstractaten. in dem Schloß zu
Ryswick, in Holland, den 20. Sept. 1697. geschloßen.
1.) /Apolle zwischen beederseits Unterthanen, ohne Epception der Personen, ein guterfester, beständiger und inviolabler Friede seyn.
2. Soll vor alle, ohne Unterscheid, es seyen Landesgebohrne, oder Naturalisiere,sie besitzen Aemter, Güter, oder nicht, ja so gar diejenige, so aus einem Dienst in denandern übergegangen, eine General-Vergeßung und Amnestie seyn.
g.) Das