Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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474 Sammlung der vornehmsten Friedensschluß-

Burgund; wie auch den Herrn NicolaS Menager, Rittern des königlichen Ordensvon St. Michael.

Welche extraordinaire Abgesandten sie dann mit aller möglichen Vollmacht ver-sehen haben, zwischen beyderseits Majestäten , einen beständigen, dauerhafften Friedenhandeln, schließen und vollenden zu können. Nachdem derowcgen benennte Abgesandt

Anzeige des ten viele mühsame Conferenzicn, auf dem zu Utrecht deswegen angestellten Congreß, ge»Orts der Zu« halten, und ohne jemands Vermittelung, nach allen überstiegencn Hindernißen, wel-«M der vastlbst ^ diesem heilsamen Werk entgegen stunden, auch vorhergängig» behöriger beyderseitsgepflogene,? gör Vorzeigung, der an sie schriftlich ausgestellten Vollmachten, deren Abschlifft vonHandlung. Worten zu Worten unten folget, nebst Anruffung göttlichen Beystandes über solchenVorhaben, Sorge getragen haben; wie dieses auf die späte Nachkommenschaft^ in sei-ner vollen Verbindlichkeit stet und fest erhalten werden könne: so sind die Artikel desFriedens und der Freundschafft zwischen ermeldten Köuigl. Majestäten, ihrem Volkeund Unterthanen, durch sie verglichen worden, wie folget:

Friede und i.) Es soll ein allgemeiner und beständiger Friede, wie auch eine wahre und

^/rwreckunae»' aufrichtige Freundschafft seyn, zwischen der durchlauchtigsten und großmächtigsten Fäc-vrrfprrkyu g ' st',n, Anna, Königin von Grosbritannien; und dem durchlauchtigsten, großmächtig-sten Fürsten, Ludwig XIV. Allerchristlichstcn Könige, Ihren Erben, Nachfolgern,Königreichen, Staaten und Unterthanen, in und außer Europa. Und dieser Friedesoll unter ihnen heilig und aufrichtig gehalten werden: damit sie alles dasjenige, waszu des einen oder andern Besten, Ehre oder Nutzen, gereichen mag, thun; und irr»allem als gute Nachbarn mit solchem Vertrauen leben mögen, daß diese Freundschafftvon Tag zu Tage unterhalten und vermehret werde.

Aufhebung aller 2.) Alle Femdschafft, Feindseligkeit, Krieg und Uneinigkeit, soll zwischen er-Fciadstligkeit. neunter Königin von Großbritannien, und dem Allerchnstl. König, und beyder Unter,thanen, aufhören und abgethan verbleiben; dergestalt, daß man sich von beyden Thei-len gänzlich enthalten wird, aller Vergewaltigung, Plünderung, Verletzung, Un-rechts und jeder Beleidigung, sowohl zu Lande als auf dem Meer, und sonsten, an wel,chem Ortes sey; vornehmlich aber in den Landen, Platzen, Felde und Herrschafften,zu dem Reiche Provinzen und Staaten einer oder der andern Krone gehörig.

Amnestie rmd Z-) Alk Beleidigung, Unrecht, Verletzung und Schäden, welche die KöniginVergessenheit von Großbritannien und ihre Unterthanen, oder der Allerchnstl. König und deßen UmMS Unrechts, terkhanen, ein Theil von dem «ndern, in Zeit dieses Kriegs erlitten hat, sollen in Ver-geßenheit gestellet seyn; und sollen weder sie noch ihre Unterthanen hinführo einanderaus dieser Ursache, oder auch einer andern, wie sie Nahmen haben möge, einigen Scha-den, Beeinträchtigung, oder Hinderung thun, oder zu thun gestatten können; es ge-schehe nun solches durch sie selbst, oder durch andere, heimlich oder öffentlich , geradezu, oder durch Umwege, unter einem Schein des Rechtens, oder durch bloße Thät-lichkeit.

Erkennung «nd 4.) Diesen Frieden um so mehr zu befestigen, eine sichere und stete FreundschafftBestätigung der zu vermögen, und aller Gelegenheit desjenigen Mißtrauens vorzukommen, welches et-tek!enÄr-s"v!ae über kurz oder lang wegen Ordnung und Recht der Erbfolge auf den großbritanni-in protestankt-, scheu Thron, wie dieselbe durch die Gesetze des Königreichs, unter Regierung weilandscher Linie. König Wilhelm des Ul glorwürdigster Gedächtnis, wie auch jetztregiercnder Köni-gin, vor Dero Kinder, und in deren Ermanglung , vor die durchlauchtigste FürstinSophia, Churfürst!. Braunschweig-Hannoverische Frau Wittbe und ihre Erben, m

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