Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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476 Sammlung der vornehmsten Friedensschlüße

worden, daß weder der Herzog von Aujou, noch jemand von deße« Linie auf die Kro<tie von Frankreich pratendiren, noch auf den Thron deßelben Königreichs steigen kön»«e; und durch die von wegen Frankreich entgegen gestellte Renunciarion und Reguli-rung, der zu diesem Ende gemachten Erbfolge, find die Kronen von Frankreich undSpaniea dergestalt von einander separier und geschieden, daß sie, so lange die besagtenRenunciationen, und andere in diesem Absehen errichtete Traktaten in ihrer Krafftverbleiben, und treulich observirt werden, nimmermehr wieder vereiniget werden kön,nen. Aus diesen Ursachen verpflichten sich, die durchlauchtigste Königin von Großbri-tannien und der durchlauchtigste Allerchristl. König, bey Ihren königl. Worten, daßweder Sie, noch ihre Erben und Nachfolger, etwas wider diese Renunciationen oderandere Tractaten vornehmen oder gestatten, sondern vielmehr jederzeit aufrichtig undmit einhelligem Schluß verschaffen wollen, daß dieser Grund der öffentlichen Sicher-heit stets vollkommen und unverletzt verbleibe. Über dieses ist Se. Allerchristl. Majestätzufrieden, und verspricht, daß selbe hi-ifuhro keinen andern Vortheil und Conditionenzum Nutzen des Commercii seiner Unterthanen in Spanien und Indien verlangen, undauch annehmen wollen, als welche Sie unter der Regierung Sr. Cathol. MajestätCarl des U gehabt, oder welche andern dahin handelnden Völkern und Nationen er-laubet seyn werden.

Freykj 8 der 7 ) Die Schiffahrt und das Coinmerckum soll unter den Unterthanen beyder Kö,Schiffahrt und nlgl. Majestäten frey seyn, wie es sonst zur Zeit des Friedens und vor der AnkündigungHaadlrMÄ dx§ lezten Krieges gewesen, auch wie es in dem zwischen beyden Nationen heute ge-schloßcnen Commercientraetat verabredet und accordiret worden.

ErösnnnqendeS z.) Die ordentlichen Wege des Rechtens sollen hinführo eröffnet, und der LaufWegs der Rech« selben durch alle Köni reiche und Staaten beyder Majestäten frey seyn, derg estalt,ten beyderseits Unterthanen ihre Rechte, Proceße und Pratensionenen werden frey aus-

ikanra. ^ führen, und nach den Gehetzen, Statuten und Constitutionen beyder Königreiche," ' Recht und Gerechtigkeit darüber erhalten können.

DZnckerkeir 9.) Se. Allerchristl. Majestät will auf Dero eigene Unkosten, innerhalb fünf

soll raßrt wer» Monath nach dem gewi chenen und q-zeichneten Frieden, alle Forkificationen der Stadtdeci. Dülcherken rasicen, den Hafen ausfüllen, und die Dämme nnd Schleußen, so da der»

Hafen zu reinigen dienten, rumsten laßen, nämlich die Werke an der Mecrseite, inner-halb zwey Monath, die aber von der Landseite, wie auch die Dämin«, und was nochudrig ist, drey Monathe hernach, mir dieser Bedingung, daß besagte Forrificationen,Häfen, Dämme oder Schleußen niemals sollen wieder aufgebauet werden. Alleindiese Demol-tion soll erst alsdann angefangen werden, wenn Sr. Allerchristl. Majestätdas versprochene Eguivalent dafür übergeben worden.

Hudson soll an i '.) Der Allerchristl. König will dem Königreiche und der Kömgin von Groß-Eltqiand abgr britaumen den Meerbusen und Meerenge Hudson mit allen Meeren, Küsten, Flüßen,treten,uav son und in gemeldtem Meerbusen und Meerenge gelegenen, oder dahin gehörenden PlätzenGränM i- mit völligem Recht auf ewig abtreten. Alle diese Dinge sollen nebst allen Gebäuden,auSeinEr' in dem Zustande, darinnen sie jetzo sind, und allen Fortreffen, sie mögen vor odernach der französischen Poffeßisn seyn erbauet worden, ganz und nicht dcmolirt, mit al-len anjetza sich daselbst - rsinnlichen Kanonen, Kugeln, und einer proportionalen Quan-tität Pulver, wie auch allen zu den Kanonen gehörigen Instrumenten, innerhalb sechsMonath, oder so es seyn kann, noch eher, nach der Ratifikation des gegenwärtigenden Unterthanen von Großbritannien, welche hierzu von Ihro großbritan-nischen

-esetzt imrden.