unter der Regierung Ludwigs xiv. ;og
zerrüttet werde: sondern man soll sich vielmehr von beyden Seiten bemühen , daß ge,bachteö Versehen und Mißhandelupg gleich Anfangs wieder beygelegt , und dafernesolches Unheil von Privatunrerthanen begangen worden/ nur sie allein zur billigenStrafe gezogen werden möchten.
Z6.) Zu desto mehrerer Versicherung der retablirten Handlung und Freundschaft Sicherheit säeunter denen Unterchanendes Königs und der Herren Generalstaaten, ist auch zwischen schauen" aui.beeden Theilen abgeredet worden, baß, wann ja wider Vermuthen solche Freundschaft Fall »e,getrennet werden, oder zwischen der Krone Frankreich und denen Herren Generalstaa» Ruptur,ten (welches der Höchste verhüten wolle) zu einer wirklichen Ruptur es kommen soll-te, denen Unterthanen beyderseits Theilen nach solcher Ruptur nxun Monath.Frist ge,geben werde, damit sie sich indeßen mit ihren Vermögen hinweg begeben, oder daßel«be, wo sie nur wollen, hinschaffen mögen , welches ihnen Kraft dieses vergönnet seynsoll: Ingleichen sollen sie auch solche ihre Güter und Vermögen, bewegliches und un-bewegliches, in aller Freyheit verkaufen , oder auf eine andere Weise damit umgehenkönnen, woran sie niemand verhindern, vielweniger bmnen gesetzten neun Monathen ge-dachte ihre Effecten confisciret, oder sie selbst persöhnlich arretirt werden sollen.
47.) In gegenwärtigen Tractat, Krafft deßen ein beständiger Friede undliayz geschloßen worden, sollen von Seiten Ihro Allerchristlichsten Majestät begriffen s tziießuag »er-seyU alle und jede, so vor der Auswechselung, und in Zeit von sechs Monathen , nach schieoenrrdem die Auswechselung derer Ratifikationen wird geschehen seyn, darzu werden ernen« Skaattn.nct werden.
Von Seiten derer Herren Generalstaaten aber sollen in solchen Frieden mit ein-geschloßen seyn die Königin in Engclland, und alle Dero übrige Miete, so in Zeitvon sechs Monathen, von der Auswechselung der Rastsieationcn anzurechnen , solchenFrieden zu accepriren sich erklären werden. Ingleichen die dreyzchn löbliche Cantonsund schweitzerische Bünde, nebst ihren Mitten und Bundögenoßen, und insonderheitauf die beste Art und Weise, als es geschehen kann, die evangelischen Republiqncn und. Cantons, Zürch, Bern, GlariS, Basel, Schafhausen und Appcnzel, liebst ihrenBundsgenößen und Mitten, nahmentlich, die Republique Genf; die Stadt undGrafsthaft Ncuschatel, die Städte St. Gallen, Mühlhansen und Bicnne; ingleichen, die Graubündcr mit allen was dazu gehöret, die Städte Bremen und Embden , undüberhaupt alle Könige, Fürsten und Stände, auch Städte und Privatpersonen , wel-chen die Herren Kencralftaaken auf Ersuchen solchen Frieden zustehen, oder in dem-selben mit begriffen haben wollen.
zb.) Und damit gegenwärtiger FriedenSkractat, nebst allen und jeden darinnen PM takten undenthaltenen Articnln und Puncten, um so viel desto sicherer und gewißcr seyn möge; Einschreibungso soll derselbe, nachdem er von beyderseits Theilen ratificirt und gut geheißen worden, dieses Traktats,nicht nur vor jedermanns Augen öffentlich dargeleget, sondern auch in allen Gerichten desParlementS zu Paris, auch anderer Parlementer des ganzen Königreichs Frankreich,wie nicht weniger in der königlichen Rentkammer zu Paris protokolliert und registriertwerden, auch sollen nur gedachten Tractat die Herren Generakstaaten, nachdem er ebe-nermaßcn von ihnen ratisiciret worden, allenthalben publiciren , und ,'n denen Gc,richten, oder wo sie solches zu thun gewohnt sind, registrircn und protocolllrett/ laßen. . .
Zy ) Gegenwättlger Tractat soll sowohl von Ihro Majestät dem König, als Armin zurD»denen Herren GcnecalMaten ratistatt und approbirt, auch die Ratifikation in drey Wo, t fieations.ÄuS,
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