;r6 Sammlung der vornehmsten Wedensschlüße
geführter Gesetze feste gestellct sind, jemahls von ihm oder feinen Erben und Nach,folgern vor König oder'Königinn von Großbrittannien erkennet oder gehakten wer,den soll. ' '
Entsagung «l, 6.) Der Cathollfche König verspricht und gelobet weiteres, in seinem Nahmen,
les Beystands und von wegen seiner Erben und'Nach olger, daß sie nieinAhlechdie geMelte KöniginttErbfo!a/"'^^^ Großbritannien , ihre Erben und Nachfolger von der protestantischen Linie, als^ ' vorgedacht, wenn ste im Besitz der Krone von Großbritannien, und dazu gehörigenHerrschaften find , beunruhigen, oder einige Mühseligkeiten anthun wollen ; gedachterCatholifcher König soll auch weder selber, noch seine Erben und Nachkommen, zu ei,nigcr Zeit einigen Beystand, Hülfe, Gunst oder Rath, directe oder indirecte, zu Lanöoder zur See, mit Geld, Waffen, Mikttiüon, Kriegsnothwcndigkeiten, Schiffen-Matrosen, oder auf einige erdenkliche Weise,'einiger oder einigen Personen , wie sieauch seyn möchten, und die hernach unter einigen Vorwand oder Ursache sich dieserSucceßion zu widersetzen, es sey durch offenbaren Krieg, Aufruhr oder Complots For,mirung sothanen oder sothane Fürsten, die Kraft der im Parlement gemachten Acte»den Thron von Großbritannien besitzen, oder gegen denjenigen Fürsten oder Fürstinn,dem oder der die Kronfolge im großbritannischen Reich nach dem Parlementsactcn zu,gehören wird, unternehmen würden, an die Hand zu gehen.
Erofnutig des 7.) Daß der ordentliche Weg des Rechtens in den Königreichen und Herrschaftordentlichen ten beeder königlichen Majestäten wieder geöfnet werden soll , also daß beedcrseitigettWeg Rechtens. Unterthanen erlaubt sey, ihre Rechten, Pratensiones, Forderungen und Actione»zu verfolgen, zu erlangen, zu Folge den Gesetzen, Verordnungen und Statuten je,des Reichs. Und insonderheit, falls einige Klagen über Unrecht und Beschwerungenzu Friedens - Zeiten, oder im Anfang den letzten Kriegs, gegen die vorige Tractate»einkömmen möchten: will man also gleich versorgen, daß der Schade zu Folge dc»Rechten der Justitz vergütet und ersetzet werde.
, -« iw t ^-) Daß die Übung der Schiffahrt und Handlung zwischen den UnterthanenfenkrSchiffahrt jeden Reiches frey seyn soll , so wie dieselbe vor diesem zu Friedenszeiten, oder vorimd Conim.sz. Verkündigung des letzten Krieges gepflogen worden , während der Regierung des Ca,srcphttt. tholisches Königes von Spanien, Caroli U. glorwürdigstcn Gedächtniß, zu Folge de»nen Freundfchaftsbündniß - und Commercientractaten , welche ehemals zwischen denbeyden Völkern gemacht sind, nach den alten Gebräuchen, Patenten, Schriften undandern Acten, wie auch zu Folge denen Commercientractaten , die schon zu Madridgeschloßen sind; oder noch gemacht werden sollen.
i>ie wandln» 1 ünd weil unter andern Bedingungen in dem allgemeinen Frieden, mit allerNach den spann Zustimmung, eine qcwiße feste und Fundamentalregul fest gestellt! ist, daß nemlich diescher, Am rlc Schiffahrt und das Cowmereium nach dem spanischen Wcstindien, in demselben Stande,ausgenvmm-n, als sie zu Zeiten vorgcdachten Königs Caroli t!. gewesen, bleiben sollen; und diese Re,gul mit unverbrüchlicher Treue unterhalten , und auf keinerlcy Weise gebrochen, dazuauch alles Mißtrauen und Argdenken, die in Regard dieses Puncts vorgekommen, au«dem Wege getraumet werden mögen : ist ins besondere beschloßen worden , daß keineFreyheit noch Erlaubniß jemahls gegeben werden solle, weder an die französische oderirgend eine andere Nation , unter keinem Nahmen noch Pratext, directe noch indi«recke, zusiegeln, zu handeln, oder Negers, Güter, Kaufmannschaft, oder, welcheSachen es auch seyn 'möchten , in die Herrschaften in America, welche der KroneSpanien unterworfen, einzuführen:
Ausge»
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