54-v Sammlung dcr vornehmsten FriedenSschlüße
Be'-äfftiaims r-) ^ll der ö" Rasiadt den sechsten Martii dieses lausenden Jahrs errichteteder Rastadti- christliche Friede, ein immerwährender und allgemeine" Friede seyn und bleiben, undscheu ZriedenS eine warhaffnge und aufrichtige F. enndschafft, zwischen Sr. Kaiserl. Majestät und Dr-u«b Freund' ^ Nachfolgere, dem ganzen Heil. Röm. Reich, Dero Erb-Königreichen und Hcrr-schafften, Vasallen und Unterthanen, eines, ,md Sr. Allerchristl. Majestät und Der»^ ^ ' Nachfolgern, Dero Vasallen und Unterthanen, andern Theils, stiften und fortpflan-zen: und dieser Friede soll so gehalten und obftrvirek werden, daß kein Theil dem an ernzum Schaden oder Nachtheil, unter wclcherkcy Verwand es auch seyn mag, etwas un-ternehmen, oder denen, die dergleichen unternehmen, oder einigen Schaden zufügenwollen, einige Hülfe, wie die.mch Nahmen haben mag, leisten; des andern rcbellirendeoder widerspenstige Unterthanen aufnehmen, schützen, oder ihnen auf enngcrlcy Weisebchülsiich seyn könne oder solle: sondern vielmehr soll jeder Theil des andern Nutzen, Ehreund Aufnahm mit allem Eifer befördern: ungeachtet aller darwidcr gehenden Verhelf,sungen, Tractaten und Bündniße: wie diese auch mögen gemacht seyn, oder gemachtwerden.
Amnestie undDergcßiicheitaller Beleidi-gung.
2.) Es soll beyderseits alles das, was wegen oder bey Gelegenheit des vergan-genen Kriegs , an was für Orten, oder auf was für Weise es hierüber oder hinüberfeindseliger Weise geschehen seyn mag, auf ewig vergeßen seyn. So , daß keiner demandern, weder dieser noch anderer Ursachen halber, uuter einigem Vorwand, einigeFeindseligkeit, weder stires noch instiroLk^ , unter einigen Schein des Rechts, odermit Gewalt, weder inner noch außer dem Röm. Reich, den Erdreichen und Herrschaf-ten Sr. Kaiseal. Majestät noch dem Königreich erzeige, oder erzeigen laße; sondern essollen alle und jede, dieser oder jener Seite, mit Worten , Schriffte» oder Werken zu-gefügte Beleidigungen nnd Gewaltthätigkeiten , ohne Ansehen der Personen od r Sa-chen , gänzlich abgethan und vernichtet seyn; daß also, was einer deßfalls wider den an-dern ober von dem andern pratendiren könnte, in ewiger Vergeßenheit vergraben seyn solle.
Gründung ge- ?-) Der Grund dieses Friedens sollen seyn / die westfälische, nimwegische undgenwartigen rySwickische Friedcnsschlüße: welche alle, gleich nach ausgewechselten Ratifikationen die-
Frieden« auf fts, sowohl in geistlichen als westlichen Punkten sollen executirk und vollzogen, auch indas künftige unverbrüchlich gehalten und in Acht genommen werden; ohne, was etwannschenundryswi- hier anders ist bedungen und beschloßen worden. Und in diesem Absehen soll alles imckischruFriedtn. Röm. Reich, und deßen angehörigen Ländern, so wieder aufgerichtet werden, wie esin obgedachten ryöwickischen Frieden vorgeschrieben worden,'es sey gleich in Ansehung derVeränderungen, so sich Zeit dieses Kriegs und auch vorhero schon ereignet, oder in An-sehung deßen , so wirklich damals zum Stande noch nicht gekommen, woferne änderst einArtikel ohne Execut'on verblieben, oder die vorgenommene Exekution seirhero einigeVeränderung erlitten.
AlErevlachs 4.) In Conformirät dieses, und des Ryßwickischen Friedens, wird Se. Aller-Zurükkgrbsng. christlichste Majestät an Se. Kaiserliche Majestät und dem Durchlauchtigsten ErzhanßOesterreich die Stadt und Festung Altbrcysach gänzlich, und in dem Stande wieder ab-treten, wie es jetzund mit seinen Korn - und Zeughäusern, Fortificarionen , Wällen,Mauren, Thürncn, Public-und Privalhausern, nebst allen, dißc-'ts Rheins gelege-nen Dependenzien, befindlich ist. Dargegen behält der Allerchristl'chstc König diejenigen,so jenseits des Rheins gelegen, und darunter , das sogenannte Fort Mortier , nachInnhalt der Clausul des zwischen dem verstorbenen Kaiser Leopold, glorwnrdigster Ge-dächtniß, und dem Allerchriftlichsten König, im Monath Octobris 1697. zu Ryswickgeschehenen Friedensschluß, nnd deßen zwanzigsten Artickcl.
5.) Es