Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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5-4 Sammlung der vornehmsten Friedcnsschlüße

rechtigkekten oder Anforderung, auf gemeldte Oerter , und ihre Jurisdiktionen, sichvor - und innen behalten.

Kein DortvanL Soll auch weiter nichts für Ausgaben und Unkosten angefordert werden , s»wegen Wieder-man bey den Festungen und andern publiquen und Privatgebäuden gemacht: noch aucherstattnng der um cinigcrley Ursachen willen die völlige Einräumung, innerhalb drei/fig Tagen, nach^nst etwas ausgewechselten Ratifikationen dieses Tractars, verzögert werden, so, daß die französi»dir^ Übergabe sthe Garnisons, ohne die Bürger und Innwohner zu beleidigen und zu bcschwohren, oderhindern. ihnen einigen Schaden rrnd Unfug zuzufügen, eben so wenig als andern UnterthanenSr. Kaiserlichen Majestät und des Reichs, welches unter dem Prätext einiger Schul»den, oder andern nur erdenklichen Anforderungen geschehen mögke, allerdings darausabziehen sollen.

Völlige Adfüh- Und soll auch denen französischen Truppen nicht erlaubt sey, sich langer über dierung aller sr««» hierunter, angesetzte Zeit, in den übecgebenen oder unsern Orten, so Sr. Allerchristlich»ivsilcheir Trup. nicht zustehen, sich zu verweilen, allda ihre Winterquartiere zu halten,

^ ' oder sonst Halte zu machen, sondern sollen obligirt seyn, sich unverzüglich, nach den be-

sagter Sr. Majestät zugehörigen Landen zu rctirircn.

Verschiedene 8-) Se. Allcrchrisilichfte Majestät wird auf eigene Unkosten, die Fortificationen,FvrtS imRhein. die gegen Hünninzcn über , rechter Seite des Rheins und den dastgen Insuln, sind an»gerichtet worden, der Erden gleich machen laßen, wie auch die daselbst über den Rheinverfertigte Brücken: da dann das Terrain, samt denen Gebäuden an dasHaußBaa»den sollen abgetreten werden.

Gleicherweise sollen auch das Fort Sellingue und andere, welche auf denen In»suln zwischen diesem Fort, und Fort Louis sind erbauet worden;, gesthleifcr werden,wie auch der Theil der Brücke, der vorn besagtem Fort Sclingue nach dem Fort-LouiSgehet; ungleichen auch das Fort, so auf der rechten Seite des Rheins, gegen Fort,Louis über, ist angeleget worden. Mit dem Beding, daß sie in das Künftige wedervon einen noch andern Theil wieder sollen erbauet werden, und daß ebenfalls das Ter»rain samt denen Gebäuden an das Haus Vaaven sollen überlaßen werden. Fort-LouiSaber, samt dec Insul, soll Sr. Allerchrisilichsten Majestät verbleiben.

Wie auch ande« Se. Allcrchristlichste Majestät wird überhaupt, auf ihre Unkosten, alle Forts,re Schanz », Rctrcnchemenrs, Linien und Brücken, die entweder in dem Ryßwickischen Tractat be»Ürucu und Brü'nennet, oder die Se. Majestät seither besagtem Ryßwickifchcn Frieden, sowohl langst,sckleiitwerdet uls in dem Rhein, oder anderswo in. Reich , und deßcn zugehörigen Landen hat auf»^ ' geführt, völlig rastren laßen, welche auch in das Künftige nimmer sollen repariret

werden.

Räumung der 9-) Es wird auch Se. Allerchrisilichsie Majestät abtreten das Schloß Busch/ mitSPlößerBitsch allen dcßen Dependenzicn, wie auch das Schloß Homburg, mit vorhergehender Ra».und Homvurg grung der Fort'fication und mit dem Beding, daß selbige nicht mehr retablirt werden,nach vorheriger st,, daß besagte Schlößcr , und die herumliegende Städte, keinen Schaden

S -leisung. deßwegen leiden, sondern so, wie sie sind, unverletzt verbleiben mögen.

Termin rur >o.) Innerhalb dreysig Tagen , da die Ratifikationen dieses Traktats werden

Übergabe oben ausgewechselt seyn, sollen sowohl die Städte und Festungen, als auch alle diejenigen Or»gemeldter Pla» tc, welche nach dem jetzigen und dem Rastadrischen und folglich auch den, Ryßwicki»schon Tractat (dcßen Artickel alle so accurat sollen vollzogen werden, als wann sie vonWort zu Work diesem Tractat wären einverleibet worden,) restituirt werden müßen,denjenigen übergeben werden, so hiezu von dem Kaiser und dem Reich, oder > andernPrinzen, welche sie, Kraft des Ryßwickischen Friedens, in Besitz nehmen sollen, au-thorisiret werden.

Ohne