Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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544 Sammlung -er vornehmsten Friedensschlüße

Einsetzung in i 5.) Was das Hauß Bayern anbetrift, so verwilligen Se. Kaiserliche Majestätder W-ittünleli ^ Reich/ um die allgemeine Ruhe wiederherzustellen/ daß Kraft dieses Fcie-von Cöin ünd dcns, Herr Joseph Clemens/ Erzbischof von Cölln, und Herr Mayimilian EmanuelDapera. von Bayern/ Plenarie und gänzlich re,i!tuiret seyn/ in alle ihre Länder/ Rang, Prä-rogativen/ Regalien/ Güter, Chuc und andere Würden, wie auch in alle Gerechtig-keiten, derer sie vor dem Kriege gcnoßen, oder haben genießen können, und was zu be-sagtem Erzbißkhum Cöln nnd übrigen Kirchen, die hicrnächst sollen benennet werden,oder dem Hause Bayern mittet- oder unmittelbar gehörig gewesen.

Erstattung aller Es sollen auch beyden treulich wieder eingehändiget werden die Archive», gcschcie-abqeno,»mencl» bcne Documcnta, alle Mobilien, Edelgesteine, Kleinodien, und andere Sachen, wieMrubles. sie immer seyn mögen Wie auch aller Kriegsvorrath und Artillerie, wie sie in denenaulcmischen Inventarien, so ein und anderer Theil produciren wird, enthalten.^ Näm-lich alle diejenige, welche seither der Einnahme und Bemachtigung des Bayerlandcs, ih,rer Palatien, Schlößer, Festungen, und aller Oerter die ihnen zugchören werden,und sonst, auf Befehl des Kaisers, und seiner Vorfahren, glorwürdigsten Gedächtnis,ihnen etwann abgenommen worden, ausgenommen die Artillerie, welche denen benach-barten Städten und Ständen zugestanden, und denen wieder sind eingehändiget wor-den. Für die Sachen aber, die mangeln, oder umgegoßcn worden, oder auch sonstenschwerlich zur Hand können geschafft werden, die ihnen auf solche Weise sind abgenom-men worden, und wieder sollten restituiret werden ; soll ihnen entweder baarcs Geldbezahlt, oder auf andere Weise sich mit ihnen verglichen werden.

Volle Wieder« Es soll auch der Herr Churfürst (Erzbischof) von Cöln, in sein Erzbißthnmrinlctzimg in Cöln, die Bißthümer Rcgenspurg, Lüttich, und dic Probstey Bcrtholsgaden wieder ein«das Cölnische gcsetzet werden. ° Insonderheit sdll er Poßcß nehmen von dem Bißthum Hildesheim,mit allen Prärogativen, Rechten und Gütern, die zum gedachten Bißthum und Kir-' " * ' chen gehören, 4"ie selbige vor dem vorgegangenen Kriege, andere Bischöffe, seine Vor-

fahren und die Kirche bcscßcn, oder haben besitzen sollen, so daß keine Art einigesStreits oder Pratenston , von wem sie auch immernwhr mögen gcmechl worden seyn,oder noch gemacht werden , seine gänzliche Wiedereinsetzung solle verhindern können.Doch mit Vorbehalt, daß die, so einig Recht darzu zu haben scheinen, daßelbe, wiewohlerst, wann beyde Churfürsten würkl ch wieder eingesetzt werden , vor den rompctiren-den Tribunalen des Reichs viu fticUcisria prosequircn können. Auch denen Privile-gien der Capituln und Stande des Erzbißrhums Cöln und anderer, ihren Unionen,Tractatcn und Verfaßungen gemäß, gestiffceten Kirchen ohne Schaden und Nachtheil.VtfttzuugBonli Und, soviel die Stadt Bonn betrifft, ist man übereinkommen, daß selbige zujur Du szeü Friedcnszciten, mit gar keiner Garnison belegt werden, sondern die Bürger dasigcrdem Kaiser und Stadt die Wache halten sollen. Wie stark aber die nothwendige Leibwacht und die vorn8tt>g)v»rbcha1. an Mannschafft seyn mögen, kan mit Sr. Kaiser!. Majestät und dem Reiche

ausgemacht werden. Zur Zeit oder Apparenz eines Kriegs aber, soll Sr. Kavcrl. Ma-jestät und dem Reich frey stehen, so viele Truppen, als die Kriegsraison erfordern wird,den Gesetzen und StaatSconstitutioncn gemäß, darein zu verlegen.

AM«klin-i ab Vermittelst dieser totalen Restitution, sollen besagte Herren Gebrüdere aus demler an- r»For Hauße Bayern verbunden seyn, auf ewig zu renuncircn, und von nun an alle Prätcn«beru .gen ,«r stonen, Satisfactionen, vorn Kaiser, dem Reich und Hauß Oesterreich wegen ge,und wider gewärtigen Kriegs etwann vermeint zu fordern habenden Schadloßhaltungen abzusa--^üt-eru. ^, welche auch alle und jede, jetzt von nun an, für so viel als abgethan, null undtüchtig sollen erkannt werden, und in das künftige allezeit dafür gehalten werden. Durchwelche Renumiarion jedoch nichts benommen seyn soll den alten Präterrstonen uno Ge-rechtsamen,