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Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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unter der Regierung Ludwigs xiv. § 47

Prinzen, fetzigen und künftigen Erben und Nachfolgern, und zwar, .wegen aller Rech« nes und andererte auf Furnee und Furnambacht, die acht Parochien darunter mit begriffen. Jnglei« Ortea.chen das Fort Knoque: weiter, auf die Städte Loo und Dipmuyden, samt feinen De«

Pendeuzen; auf Ipern und dcßen Burgvogtey, wid eben so, Roussclaer, vebst ander«

Dependenzen, so künftighin in Popperingen, Varneton, Comincs und Warwick beste«hen sollen; und die drey leztern in so weit, als sie auf der Seite des Flußes Lyß, ge«gen Ipern gelegen, und sonsten zu abgedachten Orten gehöre«. Von welchen, demKaiser, seinen Erben und Nachfolgern also zugestandenen Rechten, Se. Allerchrisil.

Majestät sich nicht das Geringste bey gemeldten Städten, Platzen, Forten und Land«schafften- weniger etwas auf die Appertinentien, Dependentien, zu« und angehörigeStücke vorbehält, sondern verwilliget vielniehr, daß die Generalstaaten, so bald sie sichmit selbigen wegen der Barritre vergleichen, und die Ratisicationes der Friedcnstracta»tcn zwischen dem Kaffer, dem Reich, und Sr. Allerchrisil. Majestät ausgewechseltworden, solche dem Hauß Oesterreich zum unwidersprechlichen und ewigen Besitz übergeben.

22.) Soll die Schiffarth vorn Ausstuß der Deule auf der Lyß frey seyn, und kein gZoll noch andere Beschwehrung allda angeleget werden. ryv-Dlroins.

'' ^ sz^) Was in dem andern Artikel dieses TractatS von der Amnestie in xeners Amnestie für dieist bedungen worden , soll auch hier insonderheit für so viel als wiederholt gehalten wer« ^nnwobner inden. So, daß zwischen einen und dem andern Theil eine ewige und gleichmäßige Auf« spanischen Nie»Hebung und Vergeßenheit eingeführt seyn soll, aller Injurien, Unrechts und Beleidl« verlanden,gungen, so theils in der That und mit Worten, theils auf eine andere Art, die Zeitdieses Kriegs über, von den Unterthanen der spanischen Niederlande und der übergebe«uen Städte und Oerter, wie auch anderer Unterthanen Sr. Allerchrisil. Majestät mö-gen verübt worden seyn, dergestalt, daß niemand deßwegen könne belanget, oder aufeinigerley andere Weise möge beunruhiget werden.

24.) Mpgcn, trafst dieses Friedens,. Se. Allerchrisil. Majestät Unterthanen, Conmiercirn«und die, so sich in denen spanischen Niederlanden und von Sr. Allerchrisil. Majestät Ir pheu fürabgetretenen Plätzen befinden , denen Gesetzen , Gewohnheiten und Gebräuchen des Lan« Chanen d-«des gemäß , reisen, kommen, bleiben, Handthieren, wicderkomnen, tractiren, midist,mit einander, nach guter Kaufleute Art handeln und wandeln, auch verkaufen, ver-langen , alienlrcn, oder sonsten über ihre Güter, Waaren, Mobilicn, Immobilien, ^

so stk wirklich, da oder dort respcctivc besitzen, oder besitzen werden, disponiren: undjeder soll befugt seyn, er sey unter den Unterthanen begriffen oder nicht, dieselbe sich zukauften, ohne daß sie, zu dergleichen Kauf und Verkauf irgends eine andere Permißionoder Privilegium , als nur gegenwärtigen Tractat allein, vor sich haben.

Soll auch den Unterthanen der recipro-e abgetretenen und wieder cingcraum« Freyheit anszu«ten Plätzen und Landfchafften, inglcichen allen Umerthanen der spanischen Niederlande t"öen iadmab»freystchen, aus besagten und den spanischen Niederlanden auszuziehen, und sich nach ihren ä^tenen vla>Gutbefindcn, innerhalb einer Jahresfrist, mit dem Beding haußiich nicder-ulaßen erlaubt'seyn, daß sie, wie es ihnen gntdnnkcn wird, oder sonsten, ihre Waaren, Güter, Mo«bilien und Immobilien, disponiren wollen, die Freyheit haben, sowohl vor, als »ach ih«reinAbzug , ohne selbigen etwas äiroäke oder inäireÄe inden Weg zu legen.

Endlich sollen alle Statuta und Jura hier für confirmirt gehalten, und auf ewig Fernere Enk«observirt werden, welche in den vorigen Friedeusschlüßen und königl. Decreten oder Edi- kräüvnq desrten gcsetzct, und bis dahero üblich gewesen, im Ansehen der Abschaffung des juris^l-dinil oder -vlkirmtzii (zu deutsch, des Rechts vom Fremde«Fall) zwischen den Un«terthanen Frankreich und der Niederlande, nicht anders, als ob sie hier ausdrücklich,und von Wort zu Wort hergesetzet wärm.

(B b) r sz.) Sollen