der Land- Meer- und Post-Charten. 2zi
xküm,) und Grillenstecher hielten / ist eine solcheArbeit nicht übel anständig / und verdienet er da-mit bey Verständigen so viel Lobes (und Ehre) alswenn er bey andern täglichen suttnr- Hoff- oderHaußhaltungs - Sachen sich gebrauchen liesse.Man findet auch zu jetzt gedachten juttikr uir Hvff-Sachen ehe und mehr Leute/ als zu einer solchen Ar-beit / welche nicht geringe Geschicklichkeit und um-verls! Wissenschafft erfordert.
§. 7. Hieraus kan man nun verstehen/ warüm derunvergleichliche Herr von l. des
Teutschen Fürsten - Staats §. 4. x. m. zs. einemFürsten die Verfassung einer General - Land-Charte des gantzen Fürstenthums (oderKönig«reichs) rscommencüret/ wenn er schreibet: Hier-zu (nehmlich zu einer QeoZrspKisch - HistorischenBeschreibung eines Landes) ist nun eine ausführl.gründlicheLand-Tafel / indem sich auffdie ge-druckte und gemeine gantz nicht zuverlassen stehet,und solche mehrentheils marrgelhafft/falschun irrig,oder je gar zu Zsnerslmnd soviel nothwendige Oer-ter darüm ausgelassen sind, sehr nothwendig (undnützlich) rc.
§8.EinemGeneralundArregs.'Gbnflenisteine gute Land--Lharre zur Betrachtung desjeni-gen Landes/ welches er bekriegen soll / nicht nurnützlich/sondern auch nöthig/damiter seine klarckeordentl. einrichten könne. DiePoft-Charten zeigendie besten Wege/aufwelchen dasGeschütz undBa-gageam füglichsten fortzubringen sey, wiewohlnicht zu läugnen ist / daß die marschierende Armeedie Wege / Pässe und Moräste auch durch mitge-P 4 nvm-