Mächst der bWgmäßiq-», und für, '
beide Theile, den Grundherrn und seinen eines sicher»Pachter, wechselseitig vortheilhafren Art, haften" A^atzessich mit einander zu vergleichen, die von A/"' Pacv-rmö so eben vorgeschlagen worden ist, be-steht
Es ist ein Haupt-Gebrechen der ganzen bisherigenLandes - Verfassung von Ireland, freylich ein Ge-brechen, welches dieses Land mit vielen andern gros-sen Reichen und Ländern gemein bat,) daß sich daSEigenthum am Grund und Boden durchgän-gig und ausschließsich in denHandcn der Nachkom-men und Erben ehemaliger Eroberer und Eroberungö-Gehülfen, welche durch das Krieger-Schwerst,- unddurch willkührliche Confiscation alles vorher bestande-nen Eigenthumes zu dem Besitze gelanget waren, —folglich in deDHandcn solcher Menschen befindet, dietheils nicht wissen, was damit zu machen sey, theilsauch zu yoruchm, dieß heißt, zu faul und trage siud,um es zu lernen, und iuderenHanden es mithin ganzohne Nutzen ist, weil sie selbst weder arbeiten können,noch wollen, und weil sie sich auch gar nicht weiterdarum bekümmern, als daß sie nur so viel Nutzendaraus zu ziehen wünschen und zu ziehen suchen, alssie ohne alle eigne Mühe — vermöge ange-stammten, und längst verjährten Gebvrts-RechteskruMs con/iEn listi — daraus ziehen können.
Jeder Grund und Böden, der des Anbaues werthist, (und das kaun die Erde nur in so fern seyn, inwie fern Menschen oder Thiere von den Früchten,welche sich daraus erzielen lassen, leben können,) ge-hört, als Eigenthum, der Natur nach dem, derihn bauen und nutzbar machen kann und ihn wirklichbaut und nutzbar macht. Dieß ist das natürlicheEigenthums - Gesetz an Ländereyen; und es istauch dadurch allenthalben das Eigenthum an Lände-reyen u r sp rünglich entstanden. Alles, was vondiesem Gesetz abweicht, ist Abweichung von einem
der