360 XXIII. Cap. Wann ist es rathfam,
schaffen im Vorrath zu haben sind ; und werden daselbst öffentliche Märktegehalten, wo alle auf dem Lande verfertigte Waarensbrten ausgestellt wer-den: alsdann wird die wahre Absicht einer Zunftgenossenschaft erreicht seyn.Findet sichs, dass zur Wohlfahrt der Handlung noch mehrere Freiheit erfo-dert wird, so mag man jeden, der sich darum .meldet, in die Zunft aufneh-men: es müssen aber auch alle damit verknüpfte Lasten abgenommen, undjedes incorporirteMitglied muß von dem Staate für den Verlust, der ihm da-durch zuwächst, schadlos gehalten werden.
Die große und noch täglich wirksame Veränderung, welche in derDenkungsart solcher europäischen Nationen vorgegangen ist , wo die Zunft-genossenschaften schon längst eingeführt gewesen sind, ohne daß darum son-derliche Inconvenienz entstanden wäre, giebt zu diesen Betrachtungen Anlaß,welche ganz natürlich aus unsern dargethanen Grundsätzen zu fliesten schei-nen. Ich füge nur noch hinzu, daß der eingeführte Gebrauch , Taxen indiesen kleinen Freystaaten (wie ich sie genannt habe) aufzulegen, den Fürstenden ersten Wink mag gegeben haben, dieses System weiter auszudehnen,indem sie anfänglich das, was die Städte (Cities) um ihres eigenen Vor-theils willen eingeführt hatten, zu den öffentlichen Einkünften schlugen, undhernach den Plan erweiterten, je nachdem sich die Umstände für ihre Absichtgünstig zeigten. Daß dieses der wahre Ursprung des neuern Taxationsplans(insofern er auf die Consumtion zielt) gewesen sey, läßt sich daraus schliessest,weil das Recht, Taxen aufzulegen, fast nirgends mit der Souveräns würdewesentlich verbunden zu seyn scheint, selbst in solchen Königreichen, wodie Fürsten lange Zeit eine uneingeschränkte constitutionsmäßige Autoritätüber die Personen ihrer Unterthanen genossen haben. Ich halte dieses Rechtfür das untrüglichste Unterscheidungszeichen einer absoluten und uneinge-schränkten Gewalt. Ich kenne keine christliche Monarchien, (es wäre dennetwa Rußland) wo nicht, entweder die Einwilligung* der Stände, oder die Ge-nehmhaltung und der Beitritt irgend eines Corporis im Staate, zur Auflegungconstitutionsmäfsiger Taxen erfodert würde; und wenn mehrere Ausnahmengefunden werden, so halte ich nicht für schwer, den Ursprung einer solchenAeusserung der souverainen Macht auszuspüren , ohne dass man nöthig hat,solchen in sehr entfernten Zeiten des Altertums aufzusuchen. Vormals wur-den die Prärogativen der Fürsten nach derjenigen Gewalt abgemessen, die
ihnen