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I. Band.
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ausge-

prägt

wird.

XV. Capitel.' Nützliche. Verfügungen

insofern Nutren schaffen, dass es die kleine Brüche in Schillinge und Six-penceaus dem Wege räumt, um solche Sorten alle zusammen umzuprägen,und sie in ihre ganze Zahlen, von zwölf oder sechs Pence, zu zerlegen, ohneihre Proportion des Werths gegen alle andre Münzbenennungen im ge-ringsten zu verändern. Dieses wird keine große Kosten machen, wenn dieWie dieses Masse der Silbermünzen in lauter s Schillingstücken ausgeprägt wird.demPßmde Nach dieser Methode, die Münzbenennungen zu verändern, kann nie-zeit einer - ma ' s c * ne Veränderung im Werthe des Pfunds Sterling entstehen; und ob-Uy JFerth gleich dann und wann Brüche, die der Mühe wehrt sind, können eingeführtwerden, um den Misbräuchen vorzubeugen, denen sonst die Münze durchwie bey den Kunstgriffe derer, die sie cinschmelzen, unterworfen seyn würde: so kannBenmnun- dennoch die Unbequemlichkeit solcher Brüche bey der Zahlung vermiedengen d e r werden, nach den alten Benennungen, in beiden Sorten, zu gleichen Thei-

Mii nzen

len.

werden,jf. Kleine

die Brüche 1V “' Dieses wird auch demonstrativiseh beweisen, daß dadurch im wahren

können ver- Werthe der Nationalwährung der Münze keine Veränderung vorgegangen ist.

mieden 17) Es muss verordnet werden, daß die Schillinge und Sixpences nur

auf 20 Jahre lang coursiren sollen, alle andre goldene und silberne Münzen

32 Unzen über auf 42 Jahre, oder länger. Um einen solchen Termin veslzusetzen,

müssen rar kann auf der Excrge der Münze, statt des Datums ihrer Ausprägung, das letzte

e £?ahrla‘i° ^ rer Gangbarkeit bemerkt werden. Wenn diese Zeit verflossen oder das

grösser] Datum unkenntlich geworden ist, müssen solche Münzen gar nicht mehr rou-

aberausä-a liren dürfenund wer damit bezahlen will, muß sichs gefallen lassen, daß

gfahre und ( ] er Andre sie entweder nur als Barrensilber, nach dem gegenwärtigen Preis,drüber, f ^ ö 7

ronliren ^ en die Münzstätte dafür giebt, annehme, oder sie ganz ausschlage; welches

dürfen. Beides in seiner Wahl stehen muß.

18. Alle 18) Alle fremde Münzen müssen keinen gesetzmäßigen Cours haben,f r e tH d ß

M ii » z e ausgenommen als Barrensilber oder Barrengold nach dem Münzpreisc.

muss in An- Durch diese oder ähnliche Verfügungen kann man folgenden Uebeln

sehmg r/r-vorbeugen: i) Dem Einschmelzen oder Verführen der Münzen überhaupt.

res , e 2) DemEinsehmeizen oder Verführen Einer Sorte, um es als Barren zu ei-a l s unge- 7 7

münzt be-nem hohem Preise zu verkaufen. 3) Dem Profit, wenn Obligationen mehrtrachtet j n der einen als in der andern Sorte eingelöset werden. 4) Der Versehlech-Isolgcn die- tc run S cses Fusses, durch das Abtragen der Münze, oder durch eine Verän-ser Fersn- derung in der Proportion zwischen Gold und Silber, s) Der Circulatioagmgtn. solcher