1^0 Von der Unzulänglichkeit des Credits zur
Man kann dagegen einwenden, daß ein Credit zur Anschaffung vonMünze hinreichend ist, ohne dass es nöthig wäre, zu einem förmlichen Dar-lehn feine Zuflucht zu nehmen. Ich mache diesen Unterschied zwischen einemDarlehn und einem Credit, daß ich durch Credit einen Vorschuß vorn Geldeauf eine Zeitlang verstehe, welches die Person, die Credit giebt, nebst den Zin-sen von dem Vorschuß, und der Provision für gegebenen Credit, in kurzerZeit zurück erwartet; dahingegen ich unter Darlehn eine Anleihe von Geldauf unbestimmte Zeit gegen Interessen, bis zurWiederbezahlung, verstehe.
Nun sage ich, daß der Credit in diesem Falle, der Absicht kein Genügeleisten wird, den Mangel der Münze zu ersetzen, es wäre denn, dass es nurein zufälliger Mangel wäre, und man ehestens aus einer vortheilhasten grossenBalanz, eine Zurükkunft der Münze zu erwarten hätte. Der Credit wird frei-lich für die itzige Erforderniß hinreichen; aber so wie dieser Credit ersetzetwird, muß er entweder durch ein Darlehn, oder durch einen Vorrath vonMünze ersetzet werden; da wir aber supponirten, daß es an Münze zur Be-zahlung der grossen Balanz fehle; so kann die Schwierigkeit lediglich durch einDarlehn gehoben werden. Dieses bezahlen die Leihenden in Münze; oder inGold und Silber, oder sie geben die Freiheit, auf sie zu ziehen; wenn mansich aber anstatt eines Darlehns durch den Credit hilft, so fetzt es dieselbeSchwierigkeit, wenn einmahl der Credit durch die Wiederbezahlung ersetzetwerden soll.
Endlich können wir den Schluß machen, daß Nationen, die andernNationen eine Balanz schuldig sind, entweder mit ihrer Münze, oder mit ih-rem unbeweglichen Eigenthum bezahlen müssen; folglich ist es in diesem be-sondern Vorfall eben so vortheilhaft, wenn man einen Vorrath von Münze sichzu verschaffen weis, als die Erwerbung von Ländereyen ist; wenn aber keineMünze zu erhalten ist, so müssen die Banken das unbewegliche Eigenthum anauswärtige Gläubiger übertragen; diese Operation müssen sie vornehmen,denn sie sind gezwungen, entweder dieses zu thun, oder in Münze zu be-zahlen.
XI. Ca-