224 XIX. Cap. Anwendung:der dargelegten Grundsätze)
winnen, wenn es sie dieser Verbindlichkeit gegen eine Herabsetzung derInteressen erliesse, welches ein Vortheil für die Handlung seyn würde, demjener nicht gleich käme.
Ferner, das Geschaffte, Münze anzuschaffen, ist ganz und gar von derUnterhaltung der einländischen Circulation unterschieden; es beruhet auf un-terschiedenen Gründen ; Die Betreibung desselben erfordert Männer von beson-dern! Genie; die Schwierigkeiten, die sich dabey ereignen, währen nicht im-mer ; und daher kann es keinen ordentlichen Zweig der Bankverwaltungabgeben.
Zweitens, die Art und Weife, die Münze zur einländifchen Circulationanzuschaffen, ist das Geschaffte der Münzstätten, und nicht der Banken.
Ich habe die Lehre von den Münzen und Münzstätten sehr vollständigin dem dritten Buche abgehandelt. Ich habe den Unterschied zwischen deinGelde, das ein Maasßab zur Berechnung des Werths iß , und den Münzen ge-zeigt, welches gewiße Geldhenennungen sind , die in einem proportionirlichen Ge-reicht der koßbaren Metalle realißret werden. Ich habe gezeiget, wie nothwen-dig es sey, den Preis derMünzkosten auf die Metalle zu schlagen, die in Münzeverarbeitet werden; und gesagt, daß es mit keinen Grundsätzen bestehen könn-te, wenn man anführen wollte, dass die gemünzten Metalle dadurch keinensichern Werth erhielten.
Es müßten daher diejenigen die Unkosten von Anschaffung der Metalletragen; die Münze nöthig haben, und die Münzstätte müßte verbunden seyn,Gold und Silber in Münze zu verwandeln, wenn der, der es verlangt, dieMünzkosten bezahlt.
Diese mit dem Preise der Münzkosten beschwerte Münze, wird niemalszur Bezahlung einer ausländischen Balanz aus dem Lande gesandt, und nie inBanken, die sie wenig gebrauchen, eingeschlossen werden. Sie wird demnachin Circulation bleiben, und zu dem Zweck dienen, dazu die Einwohner siegut finden anzuwenden; diese Münze, sage ich, wird niemals ausgeführetwerden, solange noch etwas ungemünztes Metall im Lande ist; und wenn dieNation in Noth ist, und man rathsam findet, die Ausfuhr zu erleichtern, sokann der Staat, wie wir oben angemerkt haben, den Münzstätten anbefehlen,sie wieder anzunehmen, in Stangen, mit dem Sterlingzeichen gestempelt,umzuschmelzen, und dem Eigner — p. C. von den Münzkosten wieder zu «be-zahlen* Drittens,