XXII Cap. Von Circulatiombanhn ) welche auf 2ZI
die sie ausstellen, anzusehen. Wäre dieses die vornehmste und einzige Si-cherheit für ihr Papier, so würde diese Bank auf den Grund des öffentlichen,und nicht des kaufmännischen Credits errichtet seyn. Und nun sind wir imBegriff, diese Benennung vorzunehmen, und zu zeigen, worin ihre Naturvon denen unterschieden scy, die wir bereits erkläret haben-
Es ist eine Regel bey der Bank von England, keine Noten auf Hypothek,immerwährendes Darlehn, oder persönliche und bewegliche Sicherheit aus-zustellen; die Haupttheile ihrer Geschaffte können in 4 Artickel zusammen-gefastet werden: 1) die Circulation des Handels von London,- 2) das Grosbri-tannische Finanzwesen, (the exchequer busineß); 3) die Bezahlung der In-teressen aller Fonds, die bey der Bank übertragen werden können; 4) ihrHandel in Gold und Silber. Nun will ich kürzlich die Beschaffenheit dieservier grossen Operationen erklären, und zwar zuerst die Circulation des Han-dels von London.
Wenn wir von der Circulation des Handels reden, so verstehen wir dieCirculation der Münze, die des Handels wegen bezahlt wird.
Die große Beschäfftigung der Londoner Kaufleute verbindet sie, ihrGeschaffte, so einfach, als möglich ist, einzurichten. Daher übertragen sieden Mäklern jede Handlung, die keine besondere Talente oder Scharfsinnig-keit des Kaufmanns selbst fordern, und aus gleicher Ursach geben sie derBank und den Privatbankiers die Sorge für ihre Caste. Ein Schottischer Kauf-mann fängt damit an, dass er Geld aus der Bank ziehet, dafür er Interessenbezahlet. Ein Londoner Kaufmann fängt damit an, daß er Geld in die Bankgiebt, dafür er gar keine Interessen nimmt; daher kann ein Londoner Kauf-mann nichts auf die Bank anweisen, als nur zu der Zeit, wenn er Geld hineingegeben hat.
Wenn er irgend einmal Geld gebraucht, so sendet er die Wechselbriefe,die er hat, an die Bank, ehe sie verfallen, und die Bank'discontiret sie nachihrer Beschaffenheit zu gewissen Preisen. Ist es ein ausländischer Brief, sobehält die Bank von der Summe 4 p. C. p. A. für die Zeit, die er noch zu laufenhat, ein; aber falls sie länger als 60 Tage ist, discontiret sie ihn nicht. Folg-lich muß der Kaufmann seinen Brief behalten, bis er innerhalb 60 Tagenfällig ist.
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