23 6 XXII Cap. Von Circulationsfianlcn',
den man nicht übersehen muss, und aus dem man vieles lernen kann, wie wiram gehörigen Orte anzeigen werden.
Die Wechselbriefe, die die 72 Einnehmer einsenden, sind an die Or-dre der Accisecommissarien (Commissioners of Excise) zahlbar, diese endoßsiren sie an den Obereinnehmer (Receiver general), der bringt sie in dieBank, wenn sie fällig sind, und empfängt einen Schein dafür ; diesen Scheinliefert er der Rentkammer ein, die dafür die Rechnung der Bank belastet, unddem Obereinnehmer Kerbhölzer (tallies) für den Betrag der Bezahlungen giebt.Diese Kerbhölzer liefert er den Accisecommissarien, die sie in ihr Kerbhölzer-buch eintragen. Dieses Geschaffte geschieht wöchentlich einmal, und dienetdem Obereinnehmer als eine Quitung von den Commiffarien.
Hingegen halt die Bank mit der Rentkammer Rechnung, die alle Tageeinmal von zween Schreibern in Richtigkeit gebracht wird, die deswegen vonder Bank nach der Rentkammer gehen. Wenn es der Rentkammer an Geldfehlet, weil sie Bezahlungen zu leisten hat, wo ihr die Banknoten nicht dienenkönnen, so liefert die Bank die Münze; wenn Papier dazu gebraucht werdenkann, so wird Papier ausgegeben.
Ausser diesem Geschaffte der Einnahme der Taxen, schliesset die Bankder Regierung, das ist, der Rentkammer, den Belauf der aufgelegten Land-und andern Taxen vor, die innerhalb des Jahrs gehoben werden. Man siehet,daß dies ein Darlehn auf kurze Zeit, auf die Sicherheit der Regierung , ist, dasmit den Grundsätzen, auf welchen die Bank errichtet ist, gar wohl bestehenkann. Die grossen Summen, die die Bank beständig von dem öffentlichenGelde einnimmt, und der grosse Beistand, den sie dadurch zur Betreibungihrer andern Handelsangelegenheiten erhält, sctzen sie gegenwärtig in denStand, der Regierung Geld zu 3 p. C. vorzuschießen. Sie beobachtet diesclbigeRegel in Ansehung der grossen Üstindischen und Südseecompagnien aus glei-cher Ursache; aber an Privatpersonen schießet sie nichts vor, und im Discou-nten der Briefe und Handnoten bindet sie sich an die obgedachten Verord-nungen.
So wird der ganze Belauf der Taxen auf die Art, wie wir es beschriebesthaben, in die Bank niedergelegt.
Die Bank hält ebenfals Transportbücher von allen Fonds, die bey derBank verhandelt werden; und aus dem öffentlichen Gelde, das sie in Händen
hat,