kurz vor und nach Ludwigs XIV Tode. 249
Das erste, was Law that, war, dass er diese alte Münzen zu einem hö-hern Preise, als was die Münzstätte dafür gab, doch viele p. C. unter der Propor-tion ihres Werthes, gegen Banknoten aufkaufte. Dieser und anderer Ursa-chen halber, war ein großes Reisten um fein Papier, das in der neuen Münze,zu 40 Livres die Mark, zahlbar war; und es brachte einen unermeßlichenVortheil.
Diese Anecdote ist, nach meinem Dünken sonderbar, und dienet, dieCombinationen des Herrn Law in dem Vorschlag zu entwickeln, den er demHerzog von Orleans that, in diesem Zeitpunct eine Bank zu errichten.
XXV. Capitel
Fortsetzung der Nachricht von Laws Bank.
I lie Bank ward vermöge eines Edicts vorn 2 May 1716, zum Beßteri LaW
& Comp. errichtet. Die Compagnie ward die Generalbank gencnnet;und die Note lautete folgendergestalt.
Die Bank verspricht dem Einhaber aus Sicht-Livres in Münze von
gleichem Gewicht und Feinheit, als die Münze dieses Tages, zu bezahlen;den Werth in Paris empfangen.
Der erste Fond dieser Bank bestund aus 1200 Actien oder Theilen, von1000 Kronen oder 5:000 Livres Bankgeld, in allem 6 Millionen; die Kronewar damals s Livres, acht auf die Mark; denn die Silbermünze stund, wiegesagt, auf 40 Livres die Mark. Es war also der Livre just einen Schill. Sterl.werth; folglich war ein jeder Theil 250 Pfund Sterl. und das Bankvermögen300000 Pfund Sterl. am Werthe.
Durch die Bedingung der Note, vermöge welcher die Bank sich ver-bindlich machte, nach dem damaligen Gewicht und Feinheit der Münze zubezahlen, waren die Empfänger dieses Papiers für die willkührlichen Maasre-geln gesichert, die in Frankreich so gemein waren, daß man dieMünzbenen-nungen erhöhete; und die Bank war für die Erniedrigung derselben in Sicher-heit. In kurzer Zeit zogen die Leute die Noten der Münze vor, vermöge deßsen sie 1 p. C. bester, als die Münze selbst, gerechnet wurden.
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