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II. Band.
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272 XXX. Capitel. Bewegungsgründe

Er wußte, daß der Regent, der 400000 dieser Actien, zu fooo Livresdas Stück, das ist, zum halben Preise, gekauft hatte, annoch Besitzer von200000 Actien bleiben würde, wenn er genug verkauft hätte, alle zur Bezah-lung der Schulden ausgegebene Banknoten wieder an sich zu ziehen; und ersahe, dass die Indische Gesellschaft ein jährliches Einkommen von mehr als80 Millionen besass, welches sie in den Stand setzte, ihre Verpflichtungen zuerfüllen; überdem sahe er die Macht des Königs, die Münzbenennungen nachGefallen zu erhöhen, ohne den Vorstellungen des Volks anstößig zu seyn,dadurch er 2000 Millionen mit einem Louis d’or hätte bezahlen können. Mannehme alle diese Umstände zusammen, so kann ich mir vorstellen, daß Lawim Gehirn verrückt worden, dass er alle feine Grundsätze aus den Augen ge-lassen, und daß er glauben mochte, fein voriger gesunder Verstand scy nun inFrankreich vollkommener Unverstand geworden.

Daß gesunder Verstand Unverstand werden kann, ist keinesweges Frank-reich besonders eigen, aber wol ist es den Menschen besonders eigen.

Ich will nun noch einen Grund zu den Beweisen hinzufügen, dass derHerzog von Orleans und Law keine vorher überlegte Absicht, das Publicumdurch diese wunderbare Operationen zu hintergehen, gehabt haben können;und das ist der: Wenn wir das Gegentheil zugeben, so müßten wir ihneneine unendlich-größere Einsicht, als dem übrigen Europa, zugestehen.

Bis die Mine sprang, konnte niemand wissen, worauf es hinauslaufenwürde: jede Sache schien freilich sehr ausserordentlich; und blos von derGröße der Unternehmungen hätte man die unglückliche Catastrophe erwartenkönnen. Wäre aber in dem Plan selbst einiger Betrug gewesen, so müßteer lang vorher sichtbar gewesen seyn, weil der ganze Zusammenhang der Ope-rationen, darin er allein stecken konnte, ganz offenbar war.

Alle Banknoten wurden, vermöge einer öffentlichen Acte des Raths,ausgefertigt; so auch die Actien; die 1600 Millionen, welche die Gesellschaftdem Könige liehe, war eine öffentliche Schuld; eben wie die ihnen gesche-hene Anweisung von 48 Millionen jährlicher Zinsen von dieser Summe; dieNoten wurden öffentlich zum Einkauf der Actien verfertigt. (Dutot. 1 Th. S.144.) Die Gläubiger wurden öffentlich zu einer Zeit mit Banknoten bezahlt,da es verboten war, daß niemand mehr als soo Livres Münze in Verwahrunghaben sollte; folglich war es auch verboten, Münze für Banknoten zu verlangen.

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