VI. Cap. Zuflancl des 'öffentlichen Credits in Frankreich &c. 4.15
welche wir als hinlänglich ansehen, alle Civil- und Militairausgaben der Regie-rung in Friedenszeiten zu beslreiten.
Die andre Classe besteht aus allen ausserordentlichen Auflagen, womitdas Volk, wegen der in dem vorhergehenden 1748 geendigten Kriege ge-machten Schulden, beleget worden.
Zu der dritten gehöret, was während des letzten Krieges zum Dienst desStaats und zum Abtrag der damals gemachten Schulden dem Volk aufgelegtworden. Diejenigen Schulden, die in Frankreich in den Zeitlauf, "der vordiesen beiden Kriegen hergeht, gemacht worden, sind den gewöhnlichen Ein-künften zu Last gebracht, wie wir gleich sehen werden«
Die vierte Classe bestehet aus zwey Artikeln: der erste fasset gewissebeständige Taxen in sich, die gewissen Staatsausgaben zugeeignet worden,welche den gewöhnlichen Einkünften nicht zu Last gebracht sind. Der an-dere wird für die Kosten gerechnet, alle Taxen zu heben, und also für denGenuß der Pächter; oder es mit andern Worten auszudrucken: es gehöretdahin dasjenige, was das Volk mehr bezahlet, als die öffentliche Cassevonden Taxeinnehmern empfanget.
Die fünfte und letzte Classe fasset die Taxen in sich, welche dem Rö-mischen Hof, der Geistlichkeit und den Armen bezahlet werden, nebst andernRechten * welche Privatpersonen zustehen. Alle Taxen, welche die franzö-sische Nation bezahlt, können gar füglich unter die eine oder andere von die-sen fünf Classen gestehet werden.
Erste allgemeine Classe.
Des Königs gewöhnliche Einkünfte 7 nebst den darauf haftenden Aus-gaben vorn Jahr ljüu
Franz. Geld. Sterling.
1. Domaine (königliche Landgüter)
2. Taille (Landtax)
3. Double capitation (Kopfsteuer)
Artikel der Einkünfte:
Livres. £. ß. H.6c00000, 266666,1z, 4.
566COOOO, 2sIssss,H, l|.
<13200000, 2364444, 8,io|.
Trage über
iif800000, f 146666,13, 34>
Trage
Fff 2