57 2 V1IL Cap. Von der Ausdehnung der Taxation.
bringen im Stande ist: Ländereien, Häuser, sogar Schlachtvieh, Hausgerätheu. d. g. alles kann in gewissem Verstände ein Einkommen hervorbringen, dasnach Beschaffenheit der Umstände mehr oder weniger dauerhaft ist. DieseArt des Einkommens wird durch die Methode bestimmet. Die zwote Art desEinkommens sind die Geldzinsen, die durch den Leihevergleich vestgesetzetwerden.
Bey der Auflegung der cumulativen Taxen auf das Einkommen, ist essehr dienlich, die Natur einer jeden Gattung derselben, in Betracht der Dauer-haftigkeit, zu erwägen. Das Eigenthum der Ländereien ist bestimmt, undkann der Taxation nicht entgehen, wenn die Taxe auf das völlige Einkom-men, wie wir angemerkt haben, ausgedehnet wäre. Würden die Häusernach eben dem Verhältniß mit einer Taxe belegt, so würden sie bald übereinen Haufen fallen, weil der jährliche Eigenthümer derselben sie nicht unter-halten würde. Auf eben diese Umstände muß man bey der Taxirung einesjeden Stücks der Einkünfte Acht geben.
Das Mittel, den Werth dieser Art des Eigenthums zu bestätigen, ist,dass man das Volk verpflichte, alle Miethverträge, bey hinlänglicher Geldbuße,öffentlich verzeichnen zu lassen.
Dieses ist in Frankreich derControle wegen, die bey der Verzeichnunggefordert wird, gebräuchlich, und erleichtert zweifelsohne die Einhebungdes zwanzigsten Pfennings, der sich auf alle solche Einkünfte erstreckt.
Wenn der Werth einmal bestätigt ist, so ist das ganze Einkommen derWillkühr des Staats ausgesetzt, da es unmöglich ist, durch irgend eine Ver-änderung in der Natur des Fonds solches zu vermeiden. Dieses Umstandeswegen nenne ich alle dergleichen Taxen willkührliche Auflagen; und ich nennesie auch Gomulativtaxen, weil der Staatsmann bey der Auflegung die Ursacheangiebt, daß es billig sey, daß ein jeder eine allgemeine Taxe zum Unter-halt des Staats, nach Maasgabe seines Vermögens, zahle.
Da diese Taxen nicht über den Werth des Einkommens gebracht wer-den können, welches der Eigenthümer dieser Last nicht entziehen bann, sosehen wir daraus, dass es unmöglich sey, das Einkommen, das man aus demGelde ziehet, damit zu belegen. Wenn eine Taxe, von soviel pro Genteaufgegen Zinsen ausgethanes Geld gelegt würde, so kann der Leihende sein Capi-tal sogleich von seinem Schuldner einziehen, und es wegscnden, da die Taxe
nicht