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liche und adeliche Kunst des Ritterschimpfs, des Ringens, für sichgenommen , wie er solche, bei Regierung weiland Ernesti Elect.Sax. , von derselben weitberühmten Ringmeistern, die dazumahl beidem Churfürsten zu Hof gewesen, uns die Kurfürstlichen Söhne,u. a. Fürsten, Graven und Herren , auch die vom Adel, und ihn,den Auctorem , unterwiesen, gelernt. Er hat dieses seltne Werckin seinem Alter,(denn er 1462. gebohren)A. 15-37. zu Witembergverfertiget.
LXXVIII.
b)
§ 8ZApen. Des heyligen Römischen Reichs TeutscherW^Ltion. Der Churfürsten/Fürsten/ Grauen / FreiheN/Ritter»/ auch der merer theil Stett/ so zu demReich(in Teut-schem Land gelegen) gehören und gehöret haben. Auch wie/wv/ und durch wen / die Erwölungvn Krönung eynes.Rö-mischen Künigs und Keyftrs geschehen soll. Mit einer ercle-rung/ zu ende dieses Buchs wie ein jedes Wapen gefärbt odergemalt werden sol. Mit Keyserlkcher Freiheit nit nach zuTruckeN. Franckfurth am MaiN / Truckts Cyriacus Jacob, An-no Domini 1545.
Cyriacus facobus meldet tit der Vorrede, daß er diese in Holtzgeschnittene Wappen und Schilde mit grosser Mühe colligirt; undvornantrucken lassen , den kurtzen Auszug von Ordnung undWahl eines Aom. Kaisers, Lce. des wolgelehkten Kabels ,
weiland Stadtschreibers zu Oppenheim.
LXXIX.
c)
Erichtund anzeigen, der löblichen Stadt Augspurg,aller Herren Geschlecht /so vor fünfhundert vnd mehr
Jaren