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vorn 8 cnrrt. Oonllck. aufden röm. Münzen. 297
sonder Unterschied, eben wie das TX 8. (?. in dem an-geführten Sinne darauf gcsetzet habe.
Die goldenen und silbernen kaiserlichen Münden, bie-then ebenfalls Beweise dar, die diesem Grundsätze nichtminder günstig sind. Eine Münze vom Kaiser Claudius,die man sowohl in Gold als Silber hat, stellet auf einerSeite dieses Prinzen Kopf mir fordern gckronet mit derUmschrift vor, VIV08 LI^VOlV8 ^VOV-8DV8 ; und auf der andern einen mir Figuren gezier-ten und von vier Pferden gezogenen Wagen, mit den ein-zigen Worten klX 8. 0. statt aller Ausschrift. DieserWagen, welches derjenige ist, den die Römer Dkcnlanannten, und den man nur durch einen Schluß des Senatserhalten konnte, gehört mit zu den Ehrenbezeugungen, diedem Kaiser Claudius nach seinem Tode, auf Verordnungdes Senats, erzeiget wurden. Denn man weis, daß derSenat die Leichengeprange der Kaiser und Kaiserinnen an-ordnete. Zwo andere Münzen welche uns lehren, daßMarciane Kaiser Crajans Schwester nach ihrem Todevergöttert worden, bemerken zugleich, daß der Senat Ur-heber davon gewesen. Unter andern Ehrenbezeugungendie er dieser Prinzessinn zugestand, verordnete er, daß ihreBildseule in dem Pomp desLirci auf dergleichen geheiligtenWagen in Procession gesühret werden sollte, den manThenstr nannte und mit zween Elephanten bespannet war.Dieß bedeutet die Umschrift töX 8LbiATV8 LOöl-8 VU 'I'O, die um erwähnten Wagen auf der Marcianagoldenen und silbernen Münzen steht.
Es wird nicht unrecht seyn allhier anzumerken, daß esgewiß ist, baß der Senat anfänglich die Consecration derKaiser veranstaltet, wie solches aus dem Ursprünge dieserCeremonie nach Julius Cäsars Tode erhellet, als Mar->cus Amsnius, anstatt zu seinem Lobe eine Leichenrede zuhalten, nur bloß einen Rathschluß ablas, durch welchender Rath beschlossen hatte, diesem ersten Kaiser alle göttli-
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