Jahrgang 
auf das Jahr 1881 (CFM 1135)
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Zechen Jar ingeschlossner Bürger zu sind: vnd vor den zechen Jarensin Burgrecht vmb keinerlei fachen willen vffzugeben vnd ob er sinBurgrecht nach den zechen Jaren wölt vfgeben, das zc thund mitsin selbs lyb: vnd mit keinem Brieff noch botten nach vnser statt bruch,vnd nach unser statt recht, wie vnd was das wyset: Er soll such inndert

Jaresfrist Ein Huß kauften, das sinem gut gemäß sig: im werde denn

lenzer erlanpt, ist er auch jemandts eigen oder hat er einen alten

Krieg mit Jemandt, des nemendt wir uns nützit an: wir thügind es

dann gern vngevärlich" ferner soll er schwören:gemein Statt,Nachkommen der unsern weder frawen noch mann mit keinen frömbdengerichten zu bekümbern, sonnder von Jedermann Recht nemmen vndgeben jnn den gerichten vnd an den Enden, da der ansprächig gesessenist, ald dahin inn Ein Bürgermeister vnd Rath wyset." (Eine Rand-bemerkung sagt mit Bezug auf den Passus wegen Ankauf eines Hauses:Diewil man dem nie nachgade, ward bevolhen, das die nüwen Bürgerdiesen Articel witer nit schwören söllint, not. den 16. Oooswbris -4,ino1612, ooruw Lonatu.")

Die niedrigen Taxen, welche für den Ankauf des Bürgerrechtesgefordert wurden, führten noch in den ersten vier Jahrzehnten des16. Jahrhunderts der Stadt neue Bürger in so großer Zahl zu, daßdie alt eingesessenen Familien anfiengen wegen der allzu starken Ver-mehrung der Bürgerschaft ängstlich zu werden. Im Jahre 1545 zeigtsich denn auch zum ersten Male wie oben schon angedeutet wurdein einem Rathsbeschlusse die Tendenz, dem allzu großen Zuflüsse zuwehren. Der Sinn dieses vom Rathe der Zweihundert gefaßten Be-schlusses geht dahin, dem kleinen Rathe, welcher der Bürgerschaft allzuliberal in der Annahme neuer Bürger gewesen zu sein scheint, vorläufigwenigstens die Befugniß, Laudesfrcmden das Bürgerrecht zu verleihen,für zehn Jahre wegzunehmen und diese Befugniß sich selbst vorzubehalten.Gleichzeitig wird der alte Brauch abgeschafft, einem Bürger, der ausder Stadt wegzieht, sein Bürgerrecht ein, zwei bis drei Jahre langoffen zu halten.