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Dieser Rathsbeschluß wurde gefaßt am 11. Dezember 1639 iuGegenwart Jhro Gnaden Herrn Bürgermeister Hirzel's, der Räth undBürger.
Da indessen einige Jahrzehnte später die Sperrung des Bürger-rechtes für längere Zeiträume beliebte, konnte die Anzahl der durchobige Verordnung geschaffenen „bedingten Bürger" nicht mehr so großwerden, als die regierenden Kreise es sich wohl bei Abfassung des Ge-setzes vorgestellt hatten. Es wurden von dem Beschlusse von 1639 nochfolgende Personen resp. Geschlechter betroffen:
Jörg Haffner, Huf- und Waffenschmied von Reutlingen, unter'inselben Datum, unter welchem der Rathsbeschluß erging, 11. Dezember1639.
Wendel Meyer von Meyenberg im Freienamt, 12. Oktober 1642.
Sebastian und Martin von Hospital von Arth, 7. April 1666.
Hans Balthasar Hämmer von Arth mit Söhnen und Töchternunter gleichem Datum und schließlich
Katharina v. Hospital, Hans o. Schorno's Wittwe mit ihrenKindern David und Anna Catharina v. Schorno und den Kindernaus erster Ehe Esaias und Melchior Zinßmond den 23. März 1680und 23. November 1682.
Hiemit ist das Material, welches das Bürgerbuch der StadtZürich über die Frage der Regimentsfähigkeit bietet, erschöpft. Wennwir nun noch eine kurze Vergleichung der Bürgerschaften von Zürichund Bern anstellen mit Beziehung auf die verschiedenen Kasten, die sichan beiden Orten aus der ungleichartigen Berechtigung der städtischenGeschlechter zur Theilnahme am Regiment herausgebildet hatten, wobeiwir den Zeitpunkt in's Auge fassen, wo an jedem der beiden Orte dieRechtsungleichheit am stärksten entwickelt war und zugleich von demgänzlich verschiedenen Modus, wonach an beiden Orten großer und kleinerRath gewählt wurden, völlig absehen, so ergeben sich nachstehendeResultate.