32
von Bonstetten und von Luternau, wenn sie zum Amte eines Heimlichersgelangen, vor allen andern Mitgliedern des kleinen Rathes einen Ehren-Vorrang.
Zum Schlüsse lassen wir noch eine dem „Regimentsbuch oderKlein und Grosse Räthe der Republic Zürich, 1798" enthobene Zu-sammenstellung folgen, welche zeigt, wie im Momente des Umsturzesdie Regierung des Standes Zürich mit Bezug auf die Vertretung dereinzelnen Familien bestellt war.