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über den leidigen Sterbet und andere Strafen, damit uns Gott zeitheroheimgesucht, noch immerdar fürfahren. Es sind auch die Satzungen nitgehörig ghandhabt noch die Strafen gegen die Uebertretcr fürgenommenworden." Es folgten neue Erlasse, welche ebenso die gute Absicht wiedie Ohnmacht der Regierung zeigten, allgemeinen Kirchenbesuch und Hei-ligung des Sonntags zu erzielen. Selbst die Ordnung in der Kinder-lehre war schwer zu handhaben. 1691 wird darum verfügt: Jeglicherder HH. Pfarrer, und beim Großmünster die HH. Predikanten undHelfer, sollen in den Pfarrkirchen herumgehen und durch den Sigrist die,so Unfug treiben, zur Gebür weisen. 1692 muß auf dem Land das häu-fige Laufen an papistische Orte, gen Baden und Emsiedeln, verbotenwerden. 1693 werden die erwachsenen Personen ledigen Standes ernstlichzum Besuch der Kinderlehre ermähnt und erinnert, dieselbe, sowie dasAbendgebet nicht zu Gewühl, Unwesen und Leichtsinn zu mißbrauchen.Bezeichnend ist ferner, daß trotz aller Maßregeln der Obrigkeit, dem Miß-brauch der Fcstnachtage zu wehren, dieser immer mehr nberhand nahmund die Dekane darum i 640 Abschaffung der Nachtage an den drei hohenFesten und des Auffahrtsfestcs oder dann Abstellung des Unwesens be-gehrten. Die Regierung wählte das Letztere, Ersteres aber blieb fort-während eine offene Frage; noch 1790 wurde darüber berathschlagt').
Aus all' dem Gesagten können wir wohl zur Genüge schließen? daßreligiöse Gleichgültigkeit und jugendliche Ungebundenheit schon damalsweitverbreitet waren und nur durch den Zwang von Oben her im Zaumgehalten wurden. Anderseits muß es uns freuen, eine Regierung zusehen, welche ihr Vertrauen auf Gott setzt und sich verpflichtet fühlt, denchristlichen Geist zu mehrm. — Mit Anfang des 18. Jahrhunderts ver-liert sich der feierliche, herzliche Ton der bisherigen Mandate mehr undmehr. Von 1706 an rügen sie beständig das unanständige Schwatzenunter Zudicnung der Sakramente und Verrichtung des Gesanges, späterauch während Predigt und Gebet, sowie das Hinauslaufen während des
) Wirz, Geschichte des Kirchen- und Schulwesens Zürich. I. S. 45 ff.