Band 
Zweyter Theil
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nigkicheli patente bestimmten orte mit einander ;n erscheinen. Dasvolck aber hat die freyheit, entweder die vorigen Parlaments-glie-der, die schon einmal gedienet , ausss neue / oder andere an derenstatt zu erwehlen, nachdem es vor gut angesehen wird. Krafft derReichs-gesetze soll zum wenigsten alle z jähr einmal das Parlamentsitzen. Der ort ihrer zusammenknnfft kan seyn, ivo es der Könighaben will , jedoch ist dieses in den letzt-verwichenen zeiten stets derKönigliche pallast in Westminster gewesen. Nächst dem Parla-ments-coNezio folget der Königliche geheime Rath. Dieses ist einansehnliches und sehr altes coi',e°!um, welches ausHoch-Adelichenund andern Personen mehr, von verschiedenen Ständen bestehet,damit es nicht an gutem und heilsamem rath, in solchen angele-genheiten, worauf grossen theils die sicherheic, ehre und Wohlfahrtbeyde des Königes und des gesummte» Reichs beruhet, gebrechenmöge. Der König mag darzu erwehlen wen und so viel er will; zuanfange des 18 seculi waren z 8 dergleichen geheime Raths-glieder,unter welchen ordentlicher weise wegen den kirchen-sachcn, derErtz-Bischoff von Canterbnry und der Bischofs von Londen , undwegen den staats-verrichtungen die beyden vornehmsten Staats-5ccre» sich befinden. Ihr verjamlungs-ort «st zu Hofe indem gehei-men raths-gcmache,und ihre gewöhnlichen sitz-tage find die Mittwo-che und der sreyrag , und zwar des morgens früh,wann kein Parla-ment ist , des nachmittags aber, wann ein Parlament zugegen.Wann es aber eine ausserordentliche gelegenheit erfordert , kan sieder König zu allen zeiten zustimmen beruffen. Ihr allgemeiner titul

ist 1 iie Nocisofmolk liunour^vl,, oriv^-councii, oh

schon einige unter ihnen nur , Lsquircs oder Ocoriemcn, dasist, geringe Edelleute sind. Und diese, als geheime Räthe / gehenüber alle KmMs und L^rone«; gleichwie ein Maats-s-crc-Äl-ius.wann er ein Baron ist, den vorzug vor allen andern Baronen hat.Der vornehmsten Aerichts-coUcMrum find 4 / die cantzeley , dieIciiißs oencli oder Königliche banck , die common-pless oder das ge-richt der gemeinen rechts-sachen, und der -xcli-^ucr oder das Kö-nigliche finantzen-gerichte. Diese gerichte werden des jahrs zu 4unterschiedenen zeiten gehalten , nemlich nach Ostern / Trinitatis,Michaelis und 8 . Hilarii tage. Der Oster-termin sängt sich den17 tag nach Ostern an, und währt 27 tage; der Trinitatis-termingehet den ; tag nach Trinitatis an / und währt 20 tage; der Mi-chaelis-termin fängt sich den 2z oct. an / und währttage; undendlich der Hilarii-termin geht den 2; jan. an / und währt 21 tage.Das erste von diesen geeichten wird die Cantzeley oder 6 >c courc o 5Lgviry, das gerichte der billigkeit genennet / weil darinnen die stren-ge der gesetze mit billigkeit gemäßiget wird. Der gewöhnliche Rich-ter dieses rollen ist der Lörd-Cantzler, oder der Verwahrer oderLom.rMUnuL des grossen sicgels. Nebst ihm sind 12 aßistenren oderbeystände, so llt Lii-rncery genennet werden / welche allesamt

in bürgerlichen rechten erfahrne männer sind / und der vornehmsteunter ihnen hejst der Rollmeister oder Verwahrer der Cantzlcy-re-gister. Dieses ist eine sehr wichtige, ansehnliche und einträglicherkM-Zs, von welcher unterschiedliche andere bedienungen dependi-ren / als das amt der 6 Clerks oder Secretarien. Die i>e»cl>oder Königliche banck heist deswegen also / weil die Könige in En-gelland vor zeiten in diesem gerichte mit zu sitzen pflegten / und z>varauf einem hohen banck oder stuhle; da hingegen die Richter zu feinenfüssen auf einem niedrigen banck sassen. In diesem gerichte werdenalle cromsachen tractirt / und beurtheilt / als die verbrechen der ver-rätherey/ die Unterlassung von einem angesponnenen verrätherischenvorhaben / Nachricht zu geben, wenn man davon gewust / und esalso nicht verhindert hat, ingleichen / wenn man etwas angefangen,woraus ein ausruhe hatte entstehen können, und dergleichen mehr.Ferner hat auch dieses gerietst macht, die von allen untcrgcrichten(ausgenommen das Königliche finantzen-gerichte) in urtheilen be-gangene irrthümer zu untersuchen und sie zu verbessern. DesselbenjunslljLtü.0 erstreckt sich über das gantze Königreich, und ist weituntadelhaffter als alle andere gerichte,' weil das gesetze w'-ewmirt,daß der König selbst in eigner hohen Person darinnen fitzet. In die-sem gerichte sitzen gemeiniglich 4 ansehnliche Ritter, unter welchender vornehmste 1'n-- I orc! cviek sullice nf ctie U.-NAS bcnck , oder deroberste Richter der Königlichen banck genennet wird. Hie courc c>fcom-non-p!»s, oder das gerichte der gemeinen rechts-sachen, wirddeswegen also genennet, weil die gemeinen streitigkeiten zwischenden Unterthanen darinnen nach der strenge der Reichs-gesetze ent-schieden werden. Allhier sind auch gemeiniglich 4 Richter, unterwelchen der vornehmste c.oist ciiic-fjustice oi Mc common-pic-s oderder oberste Richter der gemeinen rechts-sachen heisset. Es darffaberniemand anders vor diesem gerichte advociren, als allein die so ge-nannten 8 crzc,iit? -lll Isvv oder gerichts-Sergeanten, aus derenzahl der König die Richter erwehlet. sti>e courr»fLxc!iequer oderdas Königliche finantzen-gerichte, hat vornemlich mit den König-lichen eimünssten zu thun, und untersuchet alle hierauf sich bezie-hende rechts-sachen. Dieses hat gleichsals 4 Richter, welche L-ronsok tke genennet werden, und der vornehmste darunter

heist I.c>ist clii-fLrron. Es ist zwar an dem, daß derLord-Schatz-meister und Cantzler des finanlzen-gerichts allhier, als Principälsitzen können; allein sie thun es gar selten. Zur bürgerlichen regie-rung der Grafschafften find allerley beamtcn, welche in verschiede-nen geeichten sitzen, und aufdie gebührende verwaltung der gcrech-tigkeit bestellet find. Erstlich ist in jeglicher Grafschasst ei» so ge-nannter oder Land-Richter, welcher beydes ein dienst-undgerichtlich amt hat, und dessen aewalt sich über die gantze Graf-schafft erstrecket, ausgenommen solche städte, die entweder selbstGrafschafften sind, oder doch das priviieZium einer Grafschasst ha-ben. In 1-1 ocllclcx aber sind wegen London 2 dergleichen bediente.Das dienstliche theil des amts der suerNL ist, befehle und alle aus

den Königlichen genchts-coUegiis an ihn gerichtete schreiben zu voll-ziehen uns zu bewerckstelliqen, die geschwornen zu ernennen, recht-r-und cnmmal-sachen zum verhör zu bringen, und so dann zu ,eh-m,daß die gesprochene urtheile vollzogen werden. Gleicher gestalt isi erauch beordert, alle öffentliche einkünffte, als tarcn, gelö-straffm rc.oder was nur immer der Kömg bestimmen mag, emzunebmcn -und rn die Königliche kammer zu liefern, oder davon diese oder jene, schulden zu bezahlen, worzu er uräia bekomntt. Als ein richter lacker 2 verschiedene gerichte, unter welchen das eine und

das andere 8 d-.;jK turn genennet wird, deren jenes zu den bürge--lichen, und dieses zu criminal-sachen verordnet ist. Es ist auchnoch eine andere gattung von dergleichen Magistraten, welcheinsgemein stuir-ces ok täe pcsc.- oder Friedc-Richtcr, genennet wer-den , deren amt darinnen bestehet, daß sie alle friedcnS-stöhrcr undandere delinqnenten , die ihnen durch die überlie-

fert worden , gebührend eraminiren lassen müssen. Die an-zahl dieser Personen richtet sich nach des Königs Machten.Alle; monate kommen die Mkiccs oder Richter jeglicher Grassschafft in der Haupt-stadt zusammen , welche zusammenkünffte diequerer-KitMNS genennet werden. Gegen diese zeit wird eine grosseJury oder eine zahl von 24 geschwornen Personen von dem She-riff aus der gesamten Grafschasst erwählet, weiche becydigel sind,auf alle in dem allste einkommende klag-schrifften acht zu haben,und selbige wohl zu untersuchen; so giebt es auch über diß nocb injeglicher Grafschasst viel andere beamten, welche Coroners gen'cn-net werden, deren anst darinnen bestehet, daß, wann etwa eine:Mordthat geschehen, sie den todten cörper besichtigen, in der nach-barschafft nachforschen, wie und durch wen meser umgebrachtworden,so dann solches alles, was sie erfahren,nvtircn, und bey dernächsten cletiverx oder zu der zelt, da man den gefangenenubelthätern pfleget ihr recht anzuthun, und andere, die unfii-uldigbefunden werden, loßzuiassen, die fache zu untersuchen geben, oderder Königlichen banck davon Nachricht ertheilen. Eine jeglicheGrafschafft hat auch einen gewissen beamtcn, welcher ci-,ic obKlarer oder marckt-schreiber genennet wird, und anfalle gewichteund Maaß acht geben muß, daß selbige just mit dem Muster übereilttreffen, so in der Königlichen finantzen-kammer verwahret wird,wovon er auch sclbsten em modell haben muß, um also zu verhüten,daß in der gantzön Grafschasst kein ander maaß und gewichte ge-braucht werde. Dcßgleichcn muß er auch alle gewichte und maaßbesiegeln, wann er gewiß ist, baß sie mit seinem inodell übcrein kom-men , alle aber, die anders beschaffen, verbrennen. Diejer beamlehat ^gleichfalls ein gewiß gerichte. Zur besondern regierung dergrossen und kleinen stadt sind so genannte Mayors und Bastiffs,welche von den groß-und klein-städtischen bürgern nach ihren vonverschiedenen Königen ihnen gegebenen privueM erwählet wer-den. Der Mayor oder Malre ist des Königs Lieutenant oberStatthalter, und formircc nebst den so genannten Aldermen eingerichts--oiisMm, aus dessen Mittel er erwählet wird, aber nur >rmonat solch amt verwaltet. Nebst diesem und dem gemeinenStadt-Rathe kan er zu desto besserer regierung der stadt gewisseneben-gcsetze machen, die aber so bcwandt seyn müssen, daß sie denbekannten gesetzen nicht zuwider lauffen; jedoch haben auch dieSheriffs bey regierung der stadte viel zu sprechen, als welche dieeigentlichen Richter aller bürgerlichen rechts-sachen innerhalb derstadte, und die vornehmsten beamten sind, welche allen erecutivneirmit beywohnen müssen,es werde nun jemand anr leben oder andersgestrafft. Unter alten Mayors in gantz Engelland werden nur ihrcr2 mit dem ticul Lord beehret, nemlich derLord-Mayor von London und der von Jorck. Diejenigen, die ietzo Mayors genennet wer-den,waren vor alters nichts anders,als die Bailiffs oder Amtleute,welcher name noch bis ietzo an einigen örtern,als zu Jpswich, Iar-month, Colchester , rc. im gebrauche ist, da diejenigen, so also genen-net werden,mit den Mayors an andern orten gleiche macht haben.Auf einem jeglichen lehn-gnte und herrschaffr ist auch ein Court-Baron , welcher diesen namen daher hat, weil vor zeiten ein jegli-cher Herr eines lehn-guts Baron genennet wurde. Dieses gerichtewird nach beliebe» des Lehn-Herrn durch einen darzu bestellte» ge-richts-vcrwaitcr gehalten, und dessen endzwcck gehet dahin, daß allediejenigen, so etwas unter solcher lehns-herrschafft besitzen, bey ih-ren rechten und innerhalb den gränsm der gcrechtigkeit und brl-ligkcit so wohl gegen den Ledns-Herrn, als auch unter einanderselbst erhalten werden mögen.

Ausser diesem gerichte, welches in allen lehns-herrschafficn ge-bräuchlich,giebt es auch einige besondere lchn-güter,welche das ?>-!-vsscg'um haben,ein cui,rr-i«r zu halten,welches ein solcher gerichts-tag ist, da die öffentlichen arten registriret werden, und vor ein Kö-niglich gerietst gehalten wird , weil dessen gemalt »nd ansehen ur-sprünglich von der crone herrühret. Es wird des iahrs 2 mal, undzwar zu gewissen zelten gehalten,um alle waapen-sachen,beydes derhohen stands-personen und geringen Edelleute,als Knigths, Esgur-res und Gentlemen in guter orduung zu hatten, und die darübersich etwa ereignende streitigkeiten beyzulegen, lst cm gerichte, so derCourt-Marschall genennet wrrd,worüber vor zeiten der Lord High-Constable, anjcko aber der Eari-Marschall, gefitzt ist. Um armenleisten, deren schulden sich nicht über 40 schillinge belanffen, unterdie arme zu greiffen, sind, krafft einiger Parlammts-acten, an ver-schiedenen orten des Königreichs gewisse so genannte cowr-'.5cont'-i-iice oder qewissens-gerichte angeordnet. Der zweck derselbenaehet dahin, daß armen lenten die auszahlung solcher schulden er-leichtert werde, wie ihr zustand es erfordert. Damit auch die inwährenden messen und jahr-märckten entstehende streitigkeiten ge-schlichtet , und die in selbigen gemachte Unordnungen znrechte ge-bracht werden mögen, ist ein gerichls-amt, so ^-cpovv-lct-cou,- ae-II. theil Z nennet/